Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1
Ja – Vorschläge für das Vorgehen bei einem Ausschluss
TPG: Les deux cas de figure mériteraient d’être distingués. Il serait préférable de créer un échelonnement des sanctions selon la gravité et en tenant compte de la récidive. L’exclusion ne doit être que l’ultima ratio selon le principe de proportionnalité. Le non-respect des dispositions devrait appeler une réponse graduelle sur la base d’une échelle connue et partagée.
WEKO: Aus wettbewerblicher Sicht ist vor allem auch zentral, dass die MDA die Pflicht zur Einlieferung der Kerndaten gemäss Art. 17 MODIG auch verfügungsweise durchsetzen kann (siehe Antworten 9b und 9c).
ZH: Die Möglichkeit zum Ausschluss sollte bestehen, sofern zuvor entsprechende Mahnungen erfolgt sind. Es ist zu definieren, unter welchen Voraussetzungen ein erneuter Anschluss an die NADIM stattfinden kann. Konzessionierten Transportunternehmen und Verbünden darf der Zugang jedoch keinesfalls verwehrt werden, wenn sie die definierten Kerndaten nicht im geforderten Umfang bereitstellen können.
Begründungen der Ablehnenden
Nein – «Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegenüber der Organisationsform der MDA.»
sgv: Diese Aufgaben sollen nicht von einer staatlichen Anstalt, sondern von einer privaten Organisation übernommen werden (siehe Antwort 15).
EPFL: Jemanden auszuschliessen, bedingt, dass ein solcher Entscheid der MDA vor einem unabhängigen Regulator angefochten werden kann, was aber bei einer Anstalt nicht möglich ist.
ZVV: Die SBB sollte mit dem Betrieb der NADIM betraut werden (siehe Antwort 15). Konzessionierten Transportunternehmen und Verbünden darf der Zugang keinesfalls verwehrt werden, wenn sie die definierten Kerndaten nicht im geforderten Umfang bereitstellen können.
Frage 19a: MDA – Datenschutzbestimmung Personendaten
Sind Sie der Ansicht, dass die in Art. 18 des Gesetzes vorgesehenen Rahmenbedingungen zur Bearbeitung von Personendaten dem Datenschutz genügen?
Hinweise der Zustimmenden
Ja – «Ausschluss von Vertriebsdaten und damit einhergehend Reduktion personenbezogener Daten.»
AlgorithmWatch: Auch Mobilitätsdaten, die nicht unter eine enge Auslegung des Begriffs der "Personendaten" fallen, können Rückschlüsse auf Personen und deren Identität zulassen.
Die entsprechenden Anforderungen des DSG sollten somit auf alle Daten angewendet werden, die einen relevanten Personenbezug aufweisen. Sorgfältig zu prüfen ist zudem, wie gewährleistet werden kann, dass betreffende Personen die Kontrolle über ihre Daten ausüben können, beispielsweise also wo ihre Einwilligung notwendig ist und wie diese sinnvoll gewährt werden kann.
220/274 BAV-D-318B3401/238