Rapport sur les résultats

Consultation 2022/2: Loi fédérale concernant l’infrastructure de données sur la mobilité · 276 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 223Fedlex · Rapport sur les résultats

Référence : BAV-011-11/15/2/1/3/1

Question 19a : CDM – Protection des données personnelles

Êtes-vous d’avis que les conditions-cadres prévues à l’art. 18 de la loi en matière de traitement des données personnelles sont suffisantes pour garantir la protection des données ?

Remarques des parties favorables

Oui – « Exclusion des données de distribution et donc réduction des données se rapportant à des personnes. »

AlgorithmWatch: Auch Mobilitätsdaten, die nicht unter eine enge Auslegung des Begriffs der "Personendaten" fallen, können Rückschlüsse auf Personen und deren Identität zulassen.

Die entsprechenden Anforderungen des DSG sollten somit auf alle Daten angewendet werden, die einen relevanten Personenbezug aufweisen. Sorgfältig zu prüfen ist zudem, wie gewährleistet werden kann, dass betreffende Personen die Kontrolle über ihre Daten ausüben können, beispielsweise also wo ihre Einwilligung notwendig ist und wie diese sinnvoll gewährt werden kann.

BL: Grundsätzlich erachten wir die Herangehensweise als richtig. Vertriebsdaten würden wir im Übrigen von der Mobilitätsdateninfrastruktur ausschliessen und separat behandeln (vgl. auch Antwort auf Fragen 3 und 4). Damit dürfte auch das Aufkommen personenbezogener Daten erheblich reduziert werden.

CH++: Zur Erreichung des Ziels des Bundesrats, die Verkehrseffizienz zu erhöhen, indem weniger Fahrzeuge mehr gebraucht werden, ist die Erhältlichkeit und Vernetzung aller Daten über Mobilitätsangebote (Strecken, Tarife, Erhältlichkeit, Preise) nötig. Personendaten sind hierfür nicht oder nur für Optimierungen allenfalls notwendig.

NE : L'échange de données personnelles à des fins de réservation et de paiement décrit au ch. 4.1.8.6.3 serait particulièrement exigeant et coûteux du point de vue de la protection des données. Pour cette raison également, il ne serait pas opportun que ces fonctions soient exécutées par l'exploitant de la MODI de manière redondante par rapport aux différents prestataires de mobilité.

OW: Die Datenlieferanten müssen den Schutz der Personendaten ihrer Endkundinnen und -kunden sicherstellen. Die Personendaten für Vertrieb, Bezahlung, Buchung und Bewegungsdaten dürfen in keinem Fall zur Deckung gebracht werden können. Mit bearbeiteten Personendaten ist äusserst sorgfältig umzugehen. Dafür wird zu Beginn und danach auch fortwährend eine gross angelegte Sensibilisierungskampagne notwendig sein. Die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der MODI dürfen nur dann erfolgen, wenn und wo dafür entsprechende (ausreichende) gesetzliche Grundlagen bestehen oder die Betroffenen nach einer vorgängigen Abklärung freiwillig eingewilligt haben. Die Datensicherheit ist – wie bei allen Personendatenbearbeitungen – vollumfänglich zu gewährleisten. Dafür müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Bearbeiten, Schaden und Verlust geschützt werden. Weiter dürfen nur die dafür notwendigen Personendaten bearbeitet werden. Es dürfen keine Personendaten auf Vorrat bearbeitet werden (um diese beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt für einen anderen Zweck verwenden zu können). Zudem ist die Löschung der einmal bearbeiteten Personendaten klar zu regeln. Schliesslich stellt sich die Frage der Kompatibilität mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Insgesamt werden im Rahmen der MODI sehr viele Personendaten für die Optimierung der Mobilität bearbeitet werden müssen und dadurch wohl etliche Profilings erstellt. Bei diesen gilt es sehr genau hinzuschauen, so dass Missbräuche dieser Daten präventiv verhindert werden können, indem beispielsweise nur sehr restriktiv Zugriffsrechte auf die erhobenen Daten vergeben werden. Zudem sollen die berechtigten Mitarbeitenden umfassend sowie kontinuierlich wiederkehrend geschult werden.

223/276 BAV-D-318B3401/238