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Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 3 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3. in elektronischen Werbenachrichten, es sei denn, sie sind direkt an Erwachsene adressiert;
e. an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen besucht werden können.
2Werbung sowie Hinweise auf Verkaufsförderung oder Sponsoring für Tabakprodukte, für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, dürfen keine preisvergleichenden Angaben oder Versprechen von Geschenken enthalten.
3Für die Werbung in Radio und Fernsehen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen.
Art. 19 Einschränkungen der Verkaufsförderung
1Die folgenden Formen der Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten sowie von Gegenständen, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, sind verboten:
a. die unentgeltliche Abgabe dieser Produkte und Gegenstände;
b. die Abgabe von Geschenken oder Preisen;
c. der Verkauf durch mobiles Verkaufspersonal an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen besucht werden können.
2Das Verbot gilt nicht für:
a. Verkaufsförderung, die sich ausschliesslich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet;
b. direkte, persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos mittels Degustationen und Kundenpromotionen, an Orten zu denen Minderjährige keinen Zugang haben.
Art. 20 Abs. 1 Bst. b
1Sponsoring von Veranstaltungen in der Schweiz ist untersagt, wenn diese:
b. von Minderjährigen besucht werden können.
Art. 27a Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und
Sponsoring
1Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellt oder einführt, muss dem BAG jährlich die Summe der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring in der Schweiz im Zusammenhang mit diesen Produkten melden.
2Mehrere Unternehmen oder ihre Branchenverbände können die Gesamtsumme ihrer Ausgaben melden.