Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/33: Schliessung einer Strafbarkeitslücke im Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 7 Seiten

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Praxis aber schwierig, vor allem, wenn Aktienverkäufe bereits getätigt wurden. Ausserdem erscheint es störend, dass die Strafbarkeit erst greift, wenn der Anbieter den Angebotsprospekt oder die Voranmeldung nicht korrigiert. Dies soll mit dem vorliegenden Vorentwurf geändert werden, indem beide Vertragsparteien bei einer Übernahme strafrechtlich gleich behandelt werden.

Schliesslich bietet die Tatsache, dass das FinfraG derzeit einer Evaluation unterzogen wird, keinen Grund, eine bereits festgestellte Strafbarkeitslücke nicht zu schliessen. Das Abwarten des Evaluationsberichtes des EFD und einer damit einhergehenden Anpassung des FinfraG würde die Korrektur der uneinheitlichen Regelung unangemessen hinauszögern.

2.3 Nichteintreten: Begründung der Minderheit

Eine Kommissionminderheit (Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena) spricht sich generell für Zurückhaltung bei der Einführung neuer Straftatbestände aus. Ausserdem blieben falsche Angaben im Angebotsprospekt schon heute nicht ohne Konsequenzen. Die Übernahmekommission sei gesetzlich verpflichtet, den Angebotsprospekt zu prüfen und auf Missstände hinzuweisen. Zudem führe das Finanzdepartment derzeit eine gesamthafte Evaluation des FinfraG durch. Dabei werde allfälliger Handlungsbedarf eruiert.

3 Grundzüge der Vorlage

Mit vorliegender Änderung des FinfraG wird eine neue, als Übertretung ausgestaltete Strafnorm betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts oder einer wahren und vollständigen Voranmeldung geschaffen (Art. 152a VE-FinfraG). Sie ist spiegelbildlich ausgestaltet zur Strafbestimmung betreffend unwahre oder unvollständige Angaben in der Stellungnahme der Zielgesellschaft (vgl. Art. 153 FinfraG). Damit die oben erwähnte Strafbarkeitslücke geschlossen wird.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 152a Pflichtverletzungen durch den Anbieter

Die neue Strafbestimmung wird systematisch als Artikel 152a ins FinfraG aufgenommen, also zwischen der Strafbestimmung betreffend die Verletzung der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots (Art. 152 FinfraG) und der Strafbestimmung betreffend die Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft (Art. 153 FinfraG).

Die Strafandrohung lautet analog derjenigen im Falle von Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft (Art. 153 FinfraG) bei vorsätzlicher Tatbegehung auf Busse bis zu CHF 500 000. Bei fahrlässiger Tatbegehung lautet sie auf Busse bis zu CHF 150