Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/33: Schliessung einer Strafbarkeitslücke im Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 7 Seiten
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in einem Prospekt zu veröffentlichen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und 3 FinfraG). Welche Angaben dieser sogenannte Angebotsprospekt genau enthalten muss, wird in der Verordnung vom 21. August 20082 der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) konkretisiert (vgl. Art. 17 ff. UEV).
Der Anbieter kann ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospektes voranmelden beziehungsweise eine Voranmeldung publizieren (vgl. Art. 131 Abs. 1 FinfraG). Die Angaben der Voranmeldung werden ebenfalls in der UEV konkretisiert (vgl. Art. 5 ff. UEV). Im Angebotsprospekt dürfen Änderungen im Vergleich zur Voranmeldung nur vorgenommen werden, wenn sich diese gesamthaft gesehen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirken (vgl. Art. 8 Abs. 2 UEV).
Die Verletzung der Bestimmungen über den Inhalt des Angebotsprospekts und der Voranmeldung durch den Anbieter werden durch das FinfraG aktuell nicht unter Strafe gestellt. Hingegen macht sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft strafbar, wenn er in der vorgeschriebenen Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot unwahre oder unvollständige Angaben macht (vgl. Art. 132 FinfraG).
Im Einzelfall könnten unwahre oder unvollständige Angaben im Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung immerhin allgemeinstrafrechtliche Tatbestände erfüllen, etwa denjenigen der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (vgl. Art. 152 StGB3). Gestützt auf Artikel 292 StGB mit Busse bestraft werden könnte zudem eine Zuwiderhandlung gegen eine von der Übernahmekommission verfügte Berichtigung eines Angebotsprospekts oder einer Voranmeldung (vgl. Art. 138 Abs. 3 FinfraG), sofern die Übernahmekommission bei Zuwiderhandlung eine Busse angedroht hatte.
2.2 Handlungsbedarf und Ziele
Wie erwähnt, werden die Strafbestimmungen für den Anbieter und die Zielgesellschaft im geltenden Übernahmerecht uneinheitlich geregelt. Dies erscheint als störende Asymmetrie. Während die Organe der Zielgesellschaft mit Busse bestraft werden, wenn sie in der Stellungnahme zum Angebot an ihre Aktionäre unwahre oder unvollständige Angaben machen (Art. 153 Abs. 1 Bst. b FinfraG), fehlt eine entsprechende Sanktionsmöglichkeit für unwahre oder unvollständige Angaben im Angebotsprospekt oder der Vorankündigung seitens des Anbieters. Diese Strafbarkeitslücke soll mit dem vorliegenden Vorentwurf geschlossen werden. Das Ziel dabei ist, die freie Entscheidung des Aktionariats der Zielgesellschaft basierend auf vollständiger und korrekter Informationen zu gewährleisten.
Die Tatsache, dass unwahre oder unvollständige Angaben im Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung in Einzelfällen strafbar sein können, ist nicht ausreichend. Insbesondere kann zwar die Übernahmekommission bei falschen Angaben im Angebotsprospekt oder der Voranmeldung die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes verlangen und mit einer Strafandrohung nach Artikel 292 StGB verbinden. Eine Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes ist in der