Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/33: Schliessung einer Strafbarkeitslücke im Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 7 Seiten

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000. Eine höhere Strafandrohung wäre dem Unrechtsgehalt der Tat kaum angemessen.

Strafbar sind nicht nur der Anbieter, sondern mit diesem in gemeinsamer Absprache handelnde Personen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und 3 FinfraG). Ob ein Angebotsprospekt oder eine Voranmeldung vollständig sind, beurteilt sich im Detail nach den Ausführungsvorschriften in der UEV (vgl. Art. 17 ff. und Art. 5 ff. UEV).

Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von Widerhandlungen gegen die neue Strafbestimmung, so hat sie unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen (vgl. Art. 138 Abs. 4 FinfraG). Dies ist grundsätzlich das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Art. 50 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074; FINMAG).

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone

Widerhandlungen gegen die neue Strafbestimmung werden – wie auch die meisten anderen Widerhandlungen gegen Finanzmarktgesetze – vom EFD zu verfolgen und zu beurteilen sein (vgl. Art. 50 Abs. 1 FINMAG). Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass dies Auswirkungen auf den Personalbestand des EFD haben wird. Auch andere finanzielle Auswirkungen auf den Bund sind nicht zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Es sind keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Vorlage betrifft alle potentiellen Anbieter in einem öffentlichen Übernahmeverfahren. Es sind keine Auswirkungen auf die gesamte Volkswirtschaft zu erwarten.

4 SR 956.1