Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/33: Schliessung einer Strafbarkeitslücke im Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 7 Seiten
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Übersicht
Mit vorliegender Änderung des FinfraG wird eine neue, als Übertretung ausge-
staltete Strafnorm betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung
eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts oder einer wahren und vollständigen Voranmeldung geschaffen. Damit wird eine Strafbarkeitslücke ge-
schlossen.
Ausgangslage
Gemäss dem geltenden Finanzmarkinfrastrukturgesetz (FinfraG) wird die Zielgesellschaft in einem öffentlichen Übernahmeverfahren mit Busse bestraft, wenn sie in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 153 Abs. 1 Bst. b FinfraG). Hingegen enthält das FinfraG keine Strafbestimmung für den Fall, dass der Anbieter im Angebotsprospekt oder der Voranmeldung des Angebots unwahre oder unvollständige Angaben macht. Dies erscheint stossend. Wahre und vollstände Angaben in einem Angebotsprospekt oder einer Voranmeldung sind für die Aktionäre der Zielgesellschaft ebenso wichtig, wie wahre und vollstände Angaben in der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft.
Inhalt der Vorlage
Aus diesem Grund wird im FinfraG eine neue, als Übertretung ausgestaltete Strafnorm betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts oder einer wahren und vollständigen Voranmeldung geschaffen. Analog der Strafandrohung in Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot der Zielgesellschaft lautet die Strafandrohung bei vorsätzlicher Tatbegehung auf Busse bis zu 500 000 Franken und bei fahrlässiger Tatbegehung auf Busse bis zu 150 000 Franken.