Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/33: Schliessung einer Strafbarkeitslücke im Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 7 Seiten
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1 Entstehungsgeschichte
Am 14. Dezember 2018 reichte Nationalrat Hans-Ueli Vogt die parlamentarische Initiative 18.489 «Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten» ein. Die Initiative verlangt, dass die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20151 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) in der Weise ergänzt werden, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots mit Busse bestraft werden können.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat die parlamentarische Initiative am 8. Oktober 2019 vorberaten. Mit 13 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen beantragte sie ihrem Rat, der Initiative keine Folge zu geben. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Übernahmerecht in seiner Gesamtheit im Rahmen der anstehenden Evaluation des FinfraG prüfen werde.
Der Nationalrat entschied am 10. Dezember 2019 jedoch entgegen dem Antrag der WAK-N mit 125 zu 66 Stimmen, der Initiative Folge zu geben. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) stimmte diesem Beschluss am 26. Oktober 2020 mit 8 zu 5 Stimmen zu. Die WAK-N wurde somit als Kommission des Erstrates beauftragt, einen Gesetzesvorentwurf auszuarbeiten.
Um die Ausarbeitung des Vorentwurfes mit der Überprüfung und allfälligen Anpassung des FinfraG zu koordinieren, entschied die WAK-N an ihrer Sitzung vom 17. Mai 2021, den Evaluationsbericht des EFD abzuwarten und ihre Arbeiten bis dahin zu sistieren. Am 18. Oktober 2021 beschloss die WAK-N, die Arbeiten zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative wieder aufzunehmen. Es hatte sich ergeben, dass eine Koordination mit der laufenden Überprüfung und allfälligen Anpassung des FinfraG zu lange dauern würde.
Am 5. Mai 2022 trat die WAK-N auf den vorliegenden Vorentwurf ein und verabschiedete ihn mit 17 zu 7 Stimmen. Sie beschloss zudem, ihn zusammen mit dem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu geben.
2 Ausgangslage
2.1 Geltendes Recht
Das FinfraG enthält unter anderem Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote in Bezug auf Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Schweizer Börse kotiert sind (sog. Zielgesellschaften). Dabei verpflichtet es den Anbieter und mit diesem in gemeinsamer Absprache handelnde Personen insbesondere dazu, das öffentliche Kaufangebot mit wahren und vollständigen Informationen