Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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Damit wird die fiskalische Äquivalenz in Bezug auf die Kongruenz von Kostenträger und Entscheidungsträger eingehalten.

7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der Bund strebt im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung einerseits die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und andererseits Verbesserung der Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter an.

Auf der Grundlage eines von einem Kanton eingereichten Unterstützungsgesuchs verhandeln der Bund (BSV) und der Kanton über den Abschluss einer Programmvereinbarung, in der die Ziele des Programms, die finanzielle Beteiligung des Bundes und die weiteren Punkte der Programmvereinbarung festgelegt werden. Dieses Vorgehen entspricht den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)112, wonach Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt werden.

7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Gestützt auf Artikel 20 des Vorentwurfs erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen.

7.8 Datenschutz

Weder die Bearbeitung von Personendaten noch Massnahmen, die sich auf den Datenschutz auswirken könnten, sind vorgesehen.

112 SR 616.1