Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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teien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das EU-Recht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des EFTA-Übereinkommens105 auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.
Die im vorliegenden Bundesgesetz vorgesehenen Bundesbeiträge sind vereinbar mit den erwähnten Koordinierungsvorschriften.
7.2.2 Weitere internationale Verpflichtungen
Mit der Ratifizierung des UNO-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau106 hat sich die Schweiz insbesondere verpflichtet, die Errichtung und den Ausbau eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung zu fördern (Art. 11 Abs. 2 Bst. c). Das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes107 wiederum sieht vor, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen (Art. 18 Abs. 3). Ausserdem haben die Vertragsorgane beziehungsweise die unabhängigen Expertengremien, welche die Einhaltung der völkerrechtlichen UNO-Verträge im Bereich der Menschenrechte überprüfen, der Schweiz ausdrücklich empfohlen, für Frauen mehr Möglichkeiten zu schaffen, Zugang zu Vollzeitbeschäftigung zu erhalten (Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau), sich verstärkt dafür einzusetzen, dass im gesamten Vertragsstaat verfügbare, zugängliche und erschwingliche Kinderbetreuungsdienste angeboten werden (Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte), und auf Bundesebene Standards für die Qualität der Kindertagesstätten zu entwickeln (Ausschuss für die Rechte des Kindes). Die Vorlage geht in die Richtung der von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen und steht im Einklang mit den Empfehlungen der jeweiligen Ausschüsse.
Bei den Massnahmen der Kantone zur Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern handelt es sich um eine im Sinne von Artikel 4 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989108 geeignete Massnahme zur Verwirklichung der in der Konvention anerkannten Rechte. Dieser Vorentwurf trägt direkt oder indirekt dazu bei, u. a. die Rechte des Kindes auf Entwicklung (Art. 6 Abs. 2), auf angemessenen Lebensstandard (Art. 27 Abs. 1) und auf Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit (Art. 28) zu verwirklichen. Zudem steuert er dazu bei, dass die Eltern und der Vormund bei ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, u. a. durch den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern unterstützt werden (Art. 18 Abs. 2). Der vorliegende Vorentwurf nimmt zudem bestimmte Empfehlungen des Europarates
105 SR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
106 SR 0.108
107 SR 0.107
108 SR 0.107