Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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auf, insbesondere diejenige von 2006 über die Politik zur Förderung einer positiven Elternschaft109 und diejenige von 2011 über die Rechte des Kindes und kinder- und familienfreundliche Sozialdienste110. Schliesslich trägt der vorliegende Vorentwurf auch der Agenda 2030 mit ihren 17 Zielen (und 169 Unterzielen) für nachhaltige Entwicklung Rechnung: Das Unterziel 4.2 lautet, dass bis 2030 «alle Mädchen und Jungen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung erhalten, damit sie auf die Grundschule vorbereitet sind».111
7.3 Erlassform
Das Gesetz ergeht in der Form des ordentlichen Bundesgesetzes nach Artikel 164 der Bundesverfassung.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen.
Da der im Entwurf des Bundesbeschlusses (Art. 1 Abs. 1) vorgesehene Betrag diese Grenze überschreitet, unterliegt die Bestimmung der Ausgabenbremse.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Der Erlass steht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV). Die Hauptzuständigkeit im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung und in der Politik der frühen Förderung von Kindern liegt bei den Kantonen und Gemeinden, die näher an den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Bevölkerung sind als der Bund. Gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 BV kann der Bund jedoch ebenfalls Massnahmen zum Schutz der Familie ergreifen. Der Bund übernimmt vorliegend keine Aufgaben, die bisher von den Kantonen wahrgenommen wurden. Er beteiligt sich an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung und schafft für die Kantone die Möglichkeit, Finanzhilfen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen zu erhalten. Ob die Kantone Programmvereinbarungen abschliessen wollen oder nicht, steht ihnen frei.
Auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 BV) wird respektiert: Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie an den Programmvereinbarungen mit den Kantonen und bestimmt die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Unterstützung.
109 Siehe https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016805d6dc5.
110 Conseil de l'Europe (2011): Recommandation du Conseil de l’Europe sur les droits de l’enfant et les services sociaux adaptés aux enfants et aux familles, Strasbourg: Conseil de l'Europe. Kann abgerufen werden unter: https://rm.coe.int/1680472b8c.
111 Siehe https://www.eda.admin.ch/agenda2030/de/home/agenda-2030/die-17-ziele-fuereine-nachhaltige-entwicklung/ziel-4-inklusive-gleichberechtigte-und-hochwertigebildung.html.