Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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(Kantone, Gemeinden, private Organisationen) unterstützt. Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes in diesem Bereich ist auch mit Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a BV (Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) sowie Artikel 8 Absatz 3 BV (Gleichberechtigung von Mann und Frau) begründet.101

Im Rahmen von Programmvereinbarungen mit den Kantonen können der Bund und die Kantone gemäss Artikel 46 Absatz 2 BV miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt. Gemäss Artikel 46 Absatz 3 BV belässt der Bund den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung. Die in der Vorlage enthaltenen Massnahmen stehen im Einklang mit der Bundesverfassung und wahren die Kompetenzen des Bundes im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Für die Verbesserung der Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter stützt sich die Vorlage auf Artikel 67 Absatz 2 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen.102 Es handelt sich hierbei um eine parallele und subsidiäre Kompetenz des Bundes. Mit der Vorlage wird zudem der in Artikel 11 Absatz 1 BV verankerte Anspruch von Kindern und Jugendlichen, in ihrer Entwicklung gefördert zu werden, umgesetzt. Das gleiche gilt mit Blick auf das in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g BV festgehaltene, an den Gesetzgeber gerichtete Sozialziel, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen zu fördern und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration zu unterstützen.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

7.2.1 EU-Recht

Die EU hat Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwecks Erleichterung der Freizügigkeit geschaffen. Die Schweiz nimmt an diesem Koordinationssystem teil, seit das Abkommen vom 21. Juni 1999103 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist.104 Die wichtigsten Grundsätze sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragspar-

101Die Kompetenzen des Bundes im Bereich familien- und schulergänzende Kinderbetreu-

ung, Rechtsgutachten im Auftrag der Jakobs Foundation, Mahon und Huruy, Januar 2021 und Rechtsgutachten des Bundesamts für Justiz vom 25. Oktober 2001, VPB 66.1.

102Der Begriff «ausserschulisch» ist dabei als «örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule» zu

verstehen; vgl. BBl 2010 6838. Vgl. auch Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 4.08.2017: "Rôle de la Confédération en matière de petite enfance; Tragweite von Art. 67 Abs. 2 BV".

103 SR 0.142.112.681

104 Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt.