Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 43 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Der Bund will mit diesem befristeten Impulsprogramm eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erreichen. Zu diesem Zweck gewährt er Finanzhilfen für die Schaffung eines bedarfsgerechten Kinderbetreuungsangebots in der Schweiz, und seit 2018 beteiligt sich der Bund an Subventionserhöhungen der Kantone zur Senkung der Betreuungskosten der Eltern. Das Impulsprogramm war ursprünglich auf acht Jahre befristet und wurde seither mehrmals verlängert. Am 30. September 2022 haben die Eidg. Räte der Verlängerung des KBFHG bis Ende 2024 zugestimmt.1

Am 18. Februar 2021 reichte die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) die parlamentarische Initiative «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung» (21.403) ein, mit dem Ziel, das befristete Impulsprogramm abzulösen und in eine stetige Unterstützung überzuführen. Die WBK des Ständerats (WBK-S) hat der parlamentarischen Initiative am 29. März 2021 Folge gegeben. Die WBK-N hat eine Subkommission eingesetzt, um einen Gesetzesentwurf zur Konkretisierung des Initiativanliegens auszuarbeiten. Am 28. April 2022 hiess die WBK-N einen Gesetzesvorentwurf samt erläuterndem Bericht sowie den Entwurf eines Bundesbeschlusses gut und eröffnete am 17. Mai 2022 das Vernehmlassungsverfahren. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 7. September 2022.

2 Gegenstand

Die Vorlage verfolgt – in Übereinstimmung mit dem laufenden Impulsprogramm – das Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu verbessern. Zusätzlich soll eine Verbesserung der Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter erreicht werden.

Der Vorentwurf beinhaltet zwei Förderinstrumente:

Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung

Der Bund soll sich künftig dauerhaft an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung beteiligen. Für jedes Kind soll von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit ein Rechtsanspruch auf einen Bundesbeitrag (Subjektfinanzierung) bestehen, sofern es in einer Kindertagesstätte, schulergänzenden Einrichtung oder Tagesfamilie institutionell betreut wird. Der Bundesbeitrag wird den Eltern unabhängig von ihrer finanziellen Situation gewährt. Er ist kein Ersatz für allfällige Subventionen der Kantone, Gemeinden und Arbeitgeber.

Der Bundesbeitrag setzt sich aus einem Sockelbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen (Bonus-System). Der Sockelbeitrag entspricht 10 Prozent der durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Je nach Wohnsitzkanton des Kindes erhalten dessen Eltern zusätzlich zum Sockelbeitrag einen Zusatzbeitrag: Je höher in einem Kanton die Subventionen zur Senkung der Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung sind, desto höher ist der Bundesbeitrag (plus 5 % oder 10 %). Der Zusatzbeitrag soll einen Anreiz für die

1 BBl 2022 2404