Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/40: Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2024 für Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr · 55 Seiten

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3 Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2024 für die Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr

3.1 Antrag des Bundesrates und Begründung

Damit Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssysteme in den beitragsberechtigten Städten und Agglomerationen durch den Bund weiter unterstützt werden können, beabsichtigt der Bundesrat den eidgenössischen Räten, zwei Verpflichtungskredite für die Mitfinanzierung von Massnahmen der Agglomerationsprogramme der vierten Generation ab 2024 in der Höhe von rund 1,30 Milliarden Franken zu beantragen.

Die Verpflichtungskredite entsprechen der Bestimmung des MinVG. Demnach leistet der Bund Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in beitragsberechtigten Städten und Agglomerationen führen und zu einer nachhaltigen Raumentwicklung in der Schweiz beitragen.

Finanzielle Beiträge werden für Infrastrukturmassnahmen zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs ausgerichtet, sofern sie nicht bereits durch andere Bundesmittel finanziert werden52. Sie können unter gewissen Bedingungen auch für Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden. Werden mit speziellem, der Feinerschliessung dienendem Rollmateriel erhebliche Infrastrukturkosten eingespart, so können auch Beiträge an die entsprechenden Mehrkosten des Rollmaterials ausgerichtet werden (Art. 17a Abs. 2bis MinVG). Betriebs- und Unterhaltsbeiträge sind von einer Mitfinanzierung ausgeschlossen.

Die Beiträge des Bundes richten sich nach der Gesamtwirkung des Programms und betragen zwischen 30 und 50 Prozent der Investitionssumme (Art. 22 MinVV). Um die begrenzten Mittel effizient einzusetzen, werden die Programme und die darin enthaltenen Massnahmen gestützt auf die Kriterien gemäss Artikel 17d des MinVG priorisiert. Für Massnahmen, die zur Lösung der grössten Verkehrsprobleme beitragen, ein gutes Nutzen-Kosten-Verhältnis ausweisen und innerhalb von vier Jahren finanz- und baureif sind, beantragt der Bundesrat die Bewilligung der Mittel.

3.2 Inhalt der Vorlage, Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Der Bundesbeschluss legt die Verpflichtungskredite und die für eine Mitfinanzierung berechtigten Städte und Agglomerationen mit dem jeweiligen Beitragssatz und dem Höchstbeitrag des Bundes für Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen im Rahmen der vierten Generation des PAV fest.

Art. 1

Mit dieser Bestimmung werden in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0) die beiden Verpflichtungskredite nach Artikel 7 Buchstabe b NAFG für Massnahmen der A-Liste der vierten Generation des PAV bewilligt. Die nach anrechenbaren Kosten mitfinanzierten Massnahmen gemäss Artikel 21 MinVV werden exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer bewilligt (vgl. Bst. a). Die in einzelnen Kategorien zu Paketen zusammengestellten pauschal finanzierten Massnahmen gemäss Artikel 21a MinVV werden demgegenüber inklusive Teuerung und Mehrwertsteuer beschlossen (vgl. Bst. b). Die Gründe für diese Unterscheidung werden in Artikel 2 des Beschlussentwurfs ausgeführt.

Art. 2

Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 FHG den Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe a um die ausgewiesene Teuerung und Mehrwertsteuer erhöhen. Angesichts der zum Teil langen Realisierungsdauer der grösseren Massnahmen wäre es schwierig, schon im Zeitpunkt des Bundesbeschlusses exakte Werte für Teuerung und – davon abhängig – Mehrwertsteuer in den Verpflichtungskredit einzurechnen. Um die eidgenössischen Räte später nicht mit Aufstockungen des Verpflichtungskredits zu belasten, bei denen faktisch kein Entscheidungsspielraum besteht, wird die entsprechende Kompetenz an den Bundesrat übertragen. Diese Lösung hat sich bei den Verpflichtungskrediten der früheren Programme bereits bewährt.

Bei den nach Artikel 21a MinVV pauschal finanzierten Massnahmen sind hingegen Teuerung und Mehrwertsteuer bereits in den vom Parlament bewilligten Verpflichtungskredit eingerechnet. Diese Massnahmen können relativ kurzfristig realisiert werden, so dass bis zur Leistung des Bundesbeitrags gar keine namhafte Teuerung anfällt.

Art. 3

Die zu unterstützenden Agglomerationsprogramme, die jeweiligen Beitragssätze sowie der Höchstbeitrag für die Massnahmen nach Artikel 21 MinVV (Preisstand Oktober 2020, exkl. Teuerung und Mehrwertsteuer) und für die Massnahmen nach Artikel 21a MinVV (Preisstand Oktober 2020, inkl. Teuerung und Mehrwertsteuer) pro Agglomerationsprogramm werden im Anhang des Bundesbeschlusses festgelegt.

Der Höchstbeitrag für die Massnahmen nach Artikel 21 MinVV setzt sich aus den Höchstbeiträgen der einzelnen gemäss der A-Liste vom Bund zur Unterstützung vorgesehenen Massnahmen zusammen. Der Beitragssatz kommt auch für die einzelnen Massnahmen und Massnahmenpakete zur Anwendung. Der pro Massnahme festgelegte Höchstbeitrag kann dabei nicht überschritten werden (siehe A-Listen in Anhang 1).

Der über Leistungseinheiten berechnete Höchstbeitrag für die Massnahmen nach Artikel 21a MinVV setzt sich aus den vier Massnahmenkategorien für Pakete von Kleinmassnahmen zusammen. Der pro Paket festgelegte Höchstbeitrag kann dabei nicht überschritten werden (siehe A-Listen in Anhang 1). Allfällige Mehrkosten gehen zulasten der Trägerschaften der Agglomerationsprogramme.

Art. 4

Der Finanzierungsbeschluss untersteht nach Artikel 163 Absatz 2 BV als einfacher Bundesbeschluss nicht dem Referendum.

52 Massnahmen im Schienenverkehr werden in erster Linie durch den BIF finanziert, davon ausgenommen sind nach Artikel 49 Absatz 3 EBG Strecken, die nur zur Feinerschliessung (z. B. Tram- und Metrobahnen) dienen. 16/55