Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/40: Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2024 für Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr · 55 Seiten

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Prüfung der Programmwirkung

Die Gesamtwirkung eines Programms wird nach Artikel 14. PAVV auf Basis der durch den Bund in die A- und B-Liste (vgl. Kapitel 2.3.2.3) priorisierten Verkehrsinfrastrukturmassnahmen sowie den Massnahmen im Bereich Siedlung und Landschaft ermittelt. Das Verfahren für die Ermittlung der Programmwirkung stellt den Nutzen des Agglomerationsprogramms in Punkten dessen Kosten gegenüber. Um der Verschiedenartigkeit der Agglomerationsprogramme Rechnung zu tragen, werden sowohl der Nutzen als auch die Kosten jeweils vor dem Hintergrund der spezifischen Herausforderungen und der Grösse einer beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration51 beurteilt. Zudem wird auch der Stand der Umsetzung von bereits mitfinanzierten Massnahmen beurteilt.

Damit ein Agglomerationsprogramm in den Genuss einer Bundesbeteiligung kommt, muss es eine genügende Wirkung hinsichtlich der Verbesserung des Gesamtverkehrssystems, der Unterstützung einer Siedlungsentwicklung nach innen, der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Reduktion von Umweltauswirkungen sowie des Ressourcenverbrauchs erzielen. Abbildung 4 zeigt, dass 24 Agglomerationsprogramme eine genügende Wirkung (vier bis sechs Punkte) erzielen. Acht Programme erreichen eine gute Programmwirkung (sieben bis neun Punkte). Keines der eingereichten Agglomerationsprogramme erreicht eine sehr gute Programmwirkung (zehn Punkte und mehr) und keines muss wegen ungenügender Wirkung auf einen Bundesbeitrag verzichten.

Abbildung 4: Wirkungspunkte der Agglomerationsprogramme

Die Höhe der Mitfinanzierung durch den Bund wird festgelegt, indem neben der erzielten Wirkung auch die Höhe der Gesamtkosten des Agglomerationsprogramms berücksichtigt wird. Dabei werden die Gesamtkosten dieses Agglomerationsprogramms in Relation mit der Grösse der beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration gesetzt. Die meisten Agglomerationsprogramme weisen mittlere Kosten auf. Fünf Agglomerationsprogramme zeichnen sich durch tiefe Kosten aus, während bei fünf Agglomerationsprogrammen hohe Kosten festgestellt werden.

Gemäss Artikel 14 Absatz 2 PAVV wird der Stand der Umsetzung der vereinbarten Verkehrs-, Siedlungs- und Landschaftsmassnahmen der zweiten Generationen des PAV bewertet. Aufgrund einer ungenügenden Umsetzung sieht der Bundesrat für die neun in Tabelle 2 genannte Agglomerationsprogramme einen Abzug des Beitragssatzes von 5 Prozentpunkten vor, solange damit der minimale Beitragssatz nach Artikel 22 MinVV nicht unterschritten wird. Dies betrifft die Agglomeration Wil, wo trotz ungenügender Umsetzung der vereinbarten Massnahmen der zweiten Generation dennoch ein Bundesbeitrag von 30 Prozent für die Massnahmen der vierten Generation vorgesehen wird.

Aufgrund der durchgeführten Programmbeurteilung profitiert erstmals eine Agglomeration von einem Bundesbeitrag von 45 Prozent. Acht Agglomerationen erhalten Bundesbeiträge in der Höhe von 40 Prozent. An 13 Agglomerationen richtet der Bund Beiträge in der Höhe von 35 Prozent und an weitere zehn Agglomerationen von 30 Prozent aus. Diese Beitragssätze gelten für die A-Massnahmen der vierten Generation deren Realisierung ab 2024 ansteht.

51 Investitionskosten unter Berücksichtigung von Bevölkerung und Beschäftigten der Stadt oder Agglomeration.