Vernehmlassungsvorlage EnEV

Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 11 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2.1 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische und elektronische Haus-

halts- und Bürogeräte nach Artikel 1 der Verordnung (EU) XXXX / XXXX (Entwurf)9.

1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verord-

nung (EU) XXXX/XXXX (Entwurf).

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und ab-

gegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Art. 3 und Anhang II der Verordnung (EU) XXXX / XXXX (Entwurf) erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-

vanten Eigenschaften der Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) XXXX / XXXX (Entwurf) gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Haus-

halts- und ein Bürogerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) XXXX / XXXX (Entwurf) erfüllen.

9 Verordnung (EU) XXXX/XXXX (Entwurf) der Kommission vom XX.XX.XXXX zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L XXX vom XX.XX.XXXX, S. XX.