Erläuternder Bericht RLV
Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 4 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Rohrleitungsverordnung
1. Grundzüge der Vorlage
Der Beschluss des Bundesrats vom 28. August 2019, bis 2050 netto null Treibhausgasemissionen auszustossen, hat zur Folge, dass Wasserstoff sowie weitere auf erneuerbarem Strom basierte Treib- und Brennstoffe genutzt werden müssen. In der Schweiz wird Wasserstoff bisher zwar erst selten als Energieträger eingesetzt. Dies wird sich aber in Zukunft ändern. Wasserstoff ist nämlich klimaneutral, weist eine gute Speicherfähigkeit auf und kann problemlos über bestehende Gasleitungen transportiert werden, was den Vorteil hat, dass keine grossen Investitionen in neue Anlagen erforderlich sind.
Gegenwärtig gibt es keinen klar definierten gesetzlichen Rahmen für die Aufsicht und die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf die Beförderung von Wasserstoff und auf reine Wasserstoffleitungen. Wasserstoff wird nämlich weder im Bundesgesetz vom 4. Oktober 19631 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (RLG) noch in der Verordnung vom 26. Juni 20192 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (RLV) explizit erwähnt. Folglich liegt die Zuständigkeit für die Regelung der Verfahren für den Bau von reinen Wasserstoffleitungen derzeit bei den Kantonen. Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs der RLV auf Wasserstoff soll dies geändert werden. Die Zuständigkeit für den Bau von und die Aufsicht über Wasserstoffleitungen, die mit einem Druck von mehr als 5 bar betrieben werden, wird in Zukunft ausschliesslich beim Bund liegen.
Durch die Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Beförderung von Wasserstoff soll einerseits eine Harmonisierung der geltenden Vorschriften auf Bundesebene und andererseits das hohe Sicherheitsniveau der übrigen Rohrleitungsanlagen erreicht werden. Eine Vereinheitlichung der Verfahren und die Aufsicht über die Leitungsanlagen durch eine einzige Behörde werden nämlich zu einer erhöhten rechtlichen und technischen Sicherheit führen. Ausserdem wird diese Änderung auch optimale Bedingungen für die Nutzung von Wasserstoff schaffen, der angesichts der geopolitischen Lage in der Ukraine und der derzeitigen durch die Energiekosten bedingten Versorgungsschwierigkeiten in Europa eine interessante Alternative darstellen könnte.
Um reine Wasserstoffleitungen ebenfalls den Rechtsvorschriften für Rohrleitungsanlagen zu unterstellen, bedarf es einer Verordnungsrevision. Mit der vorgeschlagenen Änderung der RLV wird dieses Ziel erreicht, indem Wasserstoff im Gegenstand der Verordnung ausdrücklich erwähnt wird.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Der Änderungsentwurf zielt darauf ab, die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf die Aufsichtstätigkeit und die Beförderung von Wasserstoff in Rohrleitungen zu klären. Die Zuständigkeit für alle Anlagen, bei denen der maximal zulässige Betriebsdruck grösser als 5 bar und der Aussendurchmesser grösser als 6 cm ist, wird ausschliesslich beim Bund liegen und nicht mehr Sache der Kantone sein. Auf die Gemeinden wird diese Änderung keine Auswirkungen haben, da sie für diesen Bereich nie zuständig waren.
Die Aufgaben im Zusammenhang mit den Plangenehmigungsverfahren und der Aufsicht bezüglich Wasserstoff können mit den bereits vorhandenen personellen Ressourcen in den Bereichen Erdgas und flüssige Treibstoffe bewältigt werden.