Erläuternder Bericht RLV
Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 4 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Rohrleitungsverordnung
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Angesichts des steigenden Verbrauchs und der Verknappung fossiler Energieträger kann Wasserstoff zu einer nachhaltigen Energieversorgung beitragen. Zurzeit wird die Verwendung von Wasserstoff in der Schweizer Energieversorgung dort vorgesehen, wo es wirtschaftlich und ökologisch am sinnvollsten ist. Darüber hinaus ist Wasserstoff ein klimaneutraler Energieträger, dessen Einsatz die Umweltverschmutzung eindämmen würde.
Wasserstoff hat zudem wirtschaftliche Vorteile. Auch wenn Wasserstoff heutzutage immer noch als teure Energie gilt, ist er langfristig eine wirtschaftlich interessante Lösung.
Die vorliegende Änderung bietet den Betreibern eine grössere Rechtssicherheit dank einheitlicher Regelungen auf nationaler Ebene, wodurch auch die Ausführung ihrer Aufgaben vereinfacht wird.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1
Dank dem technologischen Fortschritt wird Wasserstoff als Brennstoff vermehrt genutzt werden.
Die Beförderung von Wasserstoff wird zum Teil auf der Strasse oder der Schiene erfolgen, vor allem aber über Rohrleitungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brenn- oder Treibstoffe. Zu diesem Zweck muss der Geltungsbereich des RLG erweitert werden. Gemäss Artikel 1 findet das RLG Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher.
In Artikel 1 RLV definiert der Bundesrat den Gegenstand der Verordnung: den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe, Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegase, Erdöldestillate oder flüssige Rückstände der Erdölraffination.
Wasserstoff wird dabei nicht erwähnt, was durch die vorliegende Änderung von Artikel 1 RLV korrigiert werden soll.
Mit dieser Ergänzung werden nicht nur das RLG und die RLV, sondern auch die Verordnung vom 4. Juni 20213 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV) auf Wasserstoff anwendbar.
In Bezug auf die Regeln der Technik und die Sicherheitsvorschriften, die insbesondere in der RLV und der RLSV enthalten sind, wird gegenwärtig eine Studie durchgeführt, um die besonderen Gefahren im Zusammenhang mit Wasserstoff zu ermitteln. Je nach Ergebnissen dieser Studie müssen die beiden Verordnungen zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden. Vorerst bleiben aber die derzeit geltenden Regelungen auch auf Wasserstoff anwendbar.