Erläuternder Bericht HKSV
Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 4 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
1. Grundzüge der Vorlage
Die Stromkennzeichnung erfolgt heute auf Jahresbasis. Um den Stromverbrauch im Winter zu belegen, dürfen also auch Herkunftsnachweise (HKN) aus dem Sommer verwendet werden. Dies stellt eine Verzerrung der tatsächlichen Verhältnisse dar. In der Schweiz wird im Sommerhalbjahr wesentlich mehr Strom produziert als im Winterhalbjahr. Beim Verbrauch verhält es sich gerade umgekehrt; dieser ist im Winter wesentlich höher als im Sommer. In der Schweiz gibt es also im Sommer einen Stromüberschuss und im Winter eine Stromknappheit. Mit der vorliegenden Verordnungsrevision wird auf eine quartalsscharfe Stromkennzeichnung umgestellt. Für die in einem Kalenderquartal gelieferte Elektrizität, dürfen in Zukunft also nur HKN verwendet werden, welche im betreffenden Quartal für die Stromproduktion ausgestellt wurden. Somit werden Produktion und Verbrauch quartalsweise in zeitliche Übereinstimmung gebracht. Der Versand der Stromkennzeichnung erfolgt weiterhin jährlich.
Mit der quartalsscharfen Kennzeichnung wird die Saisonalität von Stromproduktion und -verbrauch besser abgebildet, womit die Stromkennzeichnung an Transparenz gewinnt. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher haben die Gewissheit, dass die ausgewiesene Stromherkunft saisonal mit ihrem Verbrauch übereinstimmt.
Aus energiewirtschaftlicher Sicht sorgt eine quartalsscharfe Stromkennzeichnung dafür, dass die Preise der HKN die richtigen Knappheitssignale reflektieren. HKN für die Sommerproduktion werden günstiger, HKN für die Winterproduktion teurer. Damit entsteht ein Anreiz, die Stromproduktion in den Winter zu verschieben, sei es durch saisonale Speicherung oder durch einen Ausbau der Kraftwerkskapazitäten mit hoher Winterproduktion. Dies trägt zur Entlastung des Stromversorgungssystems in der kritischen Winterphase bei.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die geplanten Änderungen haben keine besonderen finanziellen, personellen oder weiteren Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die quartalsweise Stromkennzeichnung schafft mehr Transparenz gegenüber den Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern bezüglich Herkunft und Qualität des bezogenen Stroms. Der Preis für HKN für die Winterstromproduktion wird gestärkt, was den Zubau der Winterstromproduktion begünstigen kann.
Der Vollzugsaufwand für die Umstellung auf eine quartalsweise Stromkennzeichnung ist überschaubar. Bei der Ausstellung der HKN ändert sich nichts (vgl. Art. 9c). Auch bei der Entwertung der HKN ändert sich nichts Grundsätzliches. Da der Versand der Stromkennzeichnung nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr vorgenommen werden muss, können die HKN auch erst nach der Kennzeichnungsperiode für alle vier Quartale gleichzeitig entwertet werden. Der Mehraufwand hält sich auch wegen der zunehmenden Digitalisierung des Stromverkaufs und einer verbesserten IT-Plattform für das HKN-System bei der Vollzugsstelle in Grenzen; die Prozesse sind weitgehend automatisiert.
Der zusätzliche Aufwand für ein städtisches Elektrizitätswerk wird auf einen Personenmonat pro Jahr geschätzt, was unter dem Promillebereich des Verbraucherpreises für Strom liegt. Ganz kleine Elektrizitätsversorgungsunternehmen lagern die Stromkennzeichnung in der Regel an externe Dienstleister aus, wodurch sich der Aufwand dank Skaleneffekten reduziert.