Erläuternder Bericht HKSV

Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

4. Verhältnis zum europäischen Recht

Das EU-Recht enthält ebenfalls Vorgaben für das Herkunftsnachweiswesen und die Stromkennzeichnung.1 Die unterjährige Periodizität der Stromkennzeichnung ist dabei aber nicht näher geregelt. Die EU-Mitgliedstaaten haben diesbezüglich entsprechende Gestaltungsfreiheiten.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 Bst. c

Weil die Stromkennzeichnung fortan quartalsscharf sein muss, entfällt für kleinere Produktionsanlagen (Anlageleistung von höchstens 30 kVA) die Möglichkeit, sich die Herkunftsnachweise auf Jahresbasis ausstellen zu lassen. Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung von Artikel 9c Absatz 2.

Art. 9c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Absatz 1: Abgesehen von den grösseren Endverbrauchern, die sich im freien Strommarkt bewegen, sind heute noch nicht alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem intelligenten Elektrizitätszähler (Smart Meter) ausgerüstet. Mit diesen lässt sich der Quartalsverbrauch einfach erfassen. Ohne Smart Meter muss der Quartalsverbrauch – damit die HKN entsprechend zugeordnet werden können – mittels sog. Standardlastprofilen berechnet werden. Sobald ein Smart Meter während eines gesamten Quartals installiert war, darf das kennzeichnungspflichtige Unternehmen nicht mehr auf das Standardlastprofil abstellen.

Im Gegensatz zu vielen ausländischen Strommärkten gibt es in der Schweiz keine offiziellen und veröffentlichten Standardlastprofile. Die meisten Stromlieferanten verwenden aber Standardlastprofile zur Prognose des Stromverbrauchs, um den Fahrplan für die Strombeschaffung zu erstellen. Für die kennzeichnungspflichtigen Unternehmen ist es daher kein Problem, auf solche Standardlastprofile abzustellen. Ihren Endverbraucherinnen und Endverbrauchern gegenüber sowie auch gegenüber der Vollzugsstelle sind sie verpflichtet, das verwendete Lastprofil bzw. den berechneten Quartalsverbrauch, transparent auszuweisen.

Absatz 2: Für die Betreiber von kleineren Stromproduktionsanlagen mit einer Leistung von höchstens 30 kVA besteht heute die Möglichkeit, sich wahlweise auch für eine jährliche Ausstellung des HKN zu entscheiden, womit die gesamte Jahresproduktion im gleichen HKN verbrieft ist. Diese Möglichkeit entfällt im Zuge der vorliegenden Rechtsänderung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 Bst. c). Da die Stromproduktion bei kleineren Produktionsanlagen teilweise aber noch manuell erfasst wird, ist eine jährliche Erfassung und Übermittlung weiterhin zulässig, solange die Anlage noch nicht über ein automatisiertes Verfahren zur Übermittlung der Messdaten verfügt.

6. Erläuterungen zu den Anhängen

Anhang 1

Ziffer. 2.1–2.3

In der neuen Ziffer 2.1 wird die Pflicht zur quartalsscharfen Stromkennzeichnung verankert. Die Ziffer 2.2 des geltenden Rechts ist obsolet, so auch der zweite Teilsatz von Ziffer 2.3.

1 Siehe insbesondere Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.