Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten

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Absatz 3: Diese Bestimmung erlaubt den Departementen mit einer mehr zentralen Organisation (wie das EDA), ihre internen Organisationsbedürfnisse im Rahmen der ISV umzusetzen.

Art. 40 Informationssicherheitsbeauftragte der Departemente

Die Bezeichnung einer offiziellen Stellvertretung ist neu (vgl. Art. 81 Abs. 1 ISG). Diese Rolle vereint die Rolle der heutigen Informatiksicherheitsbeauftragten (ISBD) und Informationsschutzbeauftragten der Departemente.

Buchstabe e: Weil die Rollen nach Artikel 37 und 40 eng zusammenarbeiten müssen, sollte die Rolle nach Artikel 40 bei der Wahl einer neuen Person für die Rolle nach Artikel 37 einbezogen werden.

Buchstabe f: Das Verfahren der heutigen Geheimaktenkontrolle wird unverändert übernommen.

Buchstabe g: Diese Rolle hat neu eine zusätzliche Aufgabe im Bereich der PSP. Details werden auf Weisungsebene festgelegt und die Rollenträger entsprechend geschult.

Buchstabe h: Heute müssen die jährlichen Berichte der ISBD dem NCSC zugestellt werden. Neu haben die Rollenträgerinnen und Rollenträger nach dieser Bestimmung der sicherheitsverantwortlichen Person des Departements nach Artikel 39 Bericht zu erstatten (vgl. Art. 14). Danach stellen Letztere den Bericht der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit zu, damit diese ihrerseits dem Bundesrat jährlich Bericht über den Stand der Informationssicherheit erstatten kann (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. h ISG).

Art. 41 Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit

Absatz 1: Die generellen Aufgaben der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit sind in 83 ISG und in Artikel 41 ISV zu finden; die kontextbezogenen Aufgaben in weiteren Bestimmungen der ISV (z. B. Vorgaben zum Management der Informationssicherheit nach Art. 16, weitere Vorgaben in verschiedenen Bereichen nach Art. 21, 29, 31, 34 und 35 Abs. 4).

Absatz 3: Die Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c ISG berät die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit in allen Fragen der Vollzugskoordination und Fragen strategischer Bedeutung.

Absatz 4: Die Rolle der nationalen Sicherheitsbehörde wird neu der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit zugeordnet. Heute wird sie durch den Bereich Digitalisierung und Cybersicherheit VBS im Generalsekretariat des VBS wahrgenommen. Die Aufgaben und Kompetenzen gemäss Buchstaben d und f sind Gegenstand der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 87 ISG (vgl. ISG-Botschaft zu Art. 88, S. 3071; S. 3090).

8. Abschnitt: Kosten und Evaluation Art. 42 Kosten

Die Verwaltungseinheiten tragen die Kosten ihrer eigenen Sicherheit. Diese Kosten müssen bereits bei der Planung von Vorhaben und Projekten berücksichtigt und ausgewiesen werden. Dies ist insbesondere für die Kosten der Massnahmen der Informatiksicherheit der Fall.

Art. 43 Evaluation

Vgl. ISG-Botschaft, Erläuterungen zu Artikel 89 ISG, Seite 3071.

9. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten

Die Artikel 44–46 regeln die Bearbeitung von Informationen und Personendaten im Rahmen des Managements der Informationssicherheit nach dieser Verordnung. Die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen setzt die Bearbeitung von Daten über potenzielle Täterinnen oder Täter voraus, die in Verbindung mit administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen stehen können und deshalb als besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG gelten. Die Datenschutzgesetzgebung verlangt dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage auf Gesetzebene, die heute fehlt. Im Rahmen der laufenden Revision des ISG (vgl. Ziff. 3.1) wird die nötige formell-gesetzliche Grundlage geschafft.