Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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Art. 44 Allgemeines
Absätze 1 und 2: Die Verwaltungseinheiten und deren Sicherheitsorgane können ohne gegenseitigen Informations- und Personendatenaustausch ihre Aufgaben nicht wahrnehmen. Zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im Rahmen des Vorfallmanagements: vgl. Erläuterungen zum 9. Abschnitt.
Art. 45 ISMS-Anwendung
Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage für den Einsatz von ISMS-Anwendungen, mit welchen die Aufgaben und Prozesse der ISV digitalisiert werden (vgl. Ziff. 3.8). Zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten: vgl. Erläuterungen zum 9. Abschnitt.
Art. 46 Elektronische Formulardienste
Absatz 1: Ein Formulardienst ist eine kleine, einfache Anwendung, mit welcher Formulare elektronisch gefüllt und versandt werden. Die Formulardienste nach Absatz 1 dienen dazu, sogenannte Besuchsanträge («Request for Visit», Abs. 1 Bst. a), Sicherheitsermächtigungsbestätigungen (Abs. 1 Bst. b) und Betriebssicherheitsbescheinigungen im internationalen Verhältnis («Facility Security Clearances», Abs. 1 Bst. c) automatisiert auszustellen.
Absatz 2: Bei den Daten im Anhang 2 handelt es sich Personendaten, die ähnlich einem ESTA-Reisegenehmigungsprozess für Reisen in die USA verlangt werden. Die im Anhang 2 mit einem Stern (*) gekennzeichneten Daten werden an ausländische Behörden weitergegeben. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Datenweitergabe ins Ausland (insbesondere Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 nDSG) werden eingehalten. Ohne die Angabe dieser Daten erhält die antragstellende Person keinen Zugang zum klassifizierten Projekt im Ausland.
Absätze 3–6: Im Rahmen einer Sicherheitsmeldung können klassifizierte Informationen oder Personendaten bearbeitet werden. Mit dem Versand der Meldung gehen die Daten sofort in die ISMS-Anwendung, in welcher die Meldung und der Vorfall bearbeitet werden. Aus Informationssicherheits- und Datenschutzgründen dürfen die potenziell sensitiven Daten nicht länger als 24 Stunden im Formulardienst gespeichert werden. Zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im Rahmen des Vorfallmanagements: vgl. Erläuterungen zum 9. Abschnitt.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 47 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die CyRV und die ISchV werden aufgehoben.
Art. 48 Übergangsbestimmungen
Nebst den Übergangsbestimmungen in dieser Bestimmung finden sich weitere im ISG, in der VPSP und VBSV. Mit den Übergangsbestimmungen soll das neue Recht innerhalb von sechs Jahren nach Inkraftsetzung systematisch und ordentlich geplant und umgesetzt werden können (vgl. auch Art. 90 ISG).
Art. 49 Inkrafttreten
Es wird noch geprüft, ob eine Teilinkraftsetzung notwendig ist.
Anhang 1
Das [zuständige Departement] wird den Anhang 1 aktuell halten.
Anhang 2
Vgl. Erläuterungen zu Artikel 46.
Anhang 3
Ziffer 1: Änderung der Verordnung vom 25. November 202022 über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung (VDTI): Die CyRV wird durch die ISV ersetzt.
22 SR 172.010.58 25/47