Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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Anhang
Gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 ISG werden biometrische Daten, nicht nur für Personen, die in von der Armee betriebenen Systemen geführt, sondern für sämtliche in IAM-Systemen geführten Personen, bearbeitet (heute ist dies gestützt auf Art. 2a MIG nur für Systeme der Armee möglich). Die biometrischen Daten, aktuell unter Buchstabe g geführt, werden daher neu in Buchstabe a integriert. Buchstabe g kann somit aufgehoben werden.
Biometrische Daten dürfen jedoch nicht systematisch in allen IAM-Systemen geführt und für jegliche Anwendungsfälle eingesetzt werden. Vielmehr ist für jedes IAM-System und für jedes Anwendungsszenario zu prüfen, ob der Einsatz biometrischer Daten zur risikogerechten Identifizierung von Personen erforderlich ist. Zudem sind die biometrischen Daten nach dem Wegfall der Zugangsberechtigung zu vernichten (vgl. Art. 20 Abs. 3 ISG und Art. 14 Abs. 2 IAMV).
Zudem werden die Spalten «Verzeichnisdienste» und «IAM-Systeme mit Personen nach Artikel 8 und 9 Buchstabe a» zusammengelegt. Eine Differenzierung zwischen Verzeichnisdiensten und den fraglichen IAM-Systemen hat sich in der Vergangenheit als extrem hinderlich im Angebot von IAM-Leistungen an Verwaltungsprozesse erwiesen und so sollen künftig alle Informationsbezüger bei Anbindung an IAM-Services die kompletten Bearbeitungs- und Verarbeitungsreglemente offenlegen (so wie dies bis anhin nur für die IAM-Systeme galt).
Schliesslich werden – dem Wortlaut des ISG entsprechend – in Buchstabe f (Einleitungssatz und Ziff. 2) zwei sprachliche Anpassungen vorgenommen.
4.3 Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP)
Titel
Unter dem Begriff «Personensicherheitsprüfung» werden neben den Personensicherheitsprüfungen (PSP) nach dem ISG alle Prüfungen, Beurteilungen und Kontrollen nach anderen Gesetzen zusammengefasst, auf welche das Verfahren der PSP nach dem ISG direkt oder sinngemäss anwendbar ist.
Ingress
Der Ingress verweist auf sämtliche Gesetzesnormen, die dem Bundesrat eine Regelungskompetenz im Bereich der PSP erteilen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand
Absätze 1 und 2: Mit der VPSP soll eine Verordnung für alle Vollzugskompetenzen nach Artikel 48 ISG zu den PSP nach dem ISG und den Prüfungen, Beurteilungen und Kontrollen nach anderen Gesetzen erlassen werden.
Absatz 3: Der Bundesrat hat als verpflichtete Behörde nach Artikel 2 Absatz 1 ISG spezifische Vollzugsaufgaben für die Bundesverwaltung.
Art. 2 Geltungsbereich
Artikel 2 ISG wird durch den Bundesrat in Artikel 2 der ISV konkretisiert. Diese Bestimmung ist daher auch für den Geltungsbereich der VPSP massgebend.
2. Abschnitt: Funktionenlisten Art. 3 Zuordnung
Absätze 1–3: Für jede Art von PSP wird eine eigene Funktionenliste als Anhang zur Verordnung erlassen. Gemäss Artikel 41b Absatz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200526 und 6a Absatz 2 des Ausweisgesetzes27 vom 22. Juni 2001 könnten auch für bestimmte Personen im Bereich der Ausstellung von Ausweisen Sicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 6 der heutigen PSPV durchgeführt werden. In der VPSP sollen bewusst keine Funktionenlisten dafür geführt werden. Bei zwingendem Bedarf an PSP wären diese über ein Betriebssicherheitsverfahren bei den entsprechenden Unternehmen abgedeckt.
26 SR 142.20
27 SR 143.1 28/47