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Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 5 Seiten
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Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) (Leistungsschutzrecht für journalistische Veröffentlichungen)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b
1Dieses Gesetz regelt:
b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern, der Sendeunternehmen sowie der Unternehmen, die journalistische Veröffentlichungen herstellen (Medienunternehmen);
Art. 28 Abs. 2
2Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus journalistischen Beiträgen vervielfältigt, verbreitet, gesendet oder weitergesendet werden oder so zugänglich gemacht werden, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben. Artikel 37a bleibt vorbehalten.
SR ..........
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