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Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 5 Seiten

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Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte «%ASFF_YYYY_ID»

2Der Anspruch auf Beteiligung der Urheber und Urheberinnen ist unübertragbar und unverzichtbar. Er kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Titels

Art. 39bisDauer des Vergütungsanspruchs für die Nutzung journalistischer Ver-

öffentlichungen

1Der Vergütungsanspruch für die Nutzung journalistischer Veröffentlichungen nach Artikel 37a entsteht mit deren Veröffentlichung; er erlischt nach 2 Jahren.

2Die Dauer des Vergütungsanspruchs wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist.

Art. 40 Abs. 1 Bst. b

1Der Bundesaufsicht sind unterstellt:

b. das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35, 35a, 37a und 37c.

Art. 49 Abs. 2bis

2bisDie Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Artikel 37a nach Massgabe des durch die Medienunternehmen getätigten Aufwands und des Beitrags der journalistischen Veröffentlichungen zur Erfüllung des Informationsbedürfnisses verteilen. Beim getätigten Aufwand sind die Entgelte besonders zu gewichten, die an die Urheber und Urheberinnen der in den journalistischen Veröffentlichungen verwendeten journalistischen Werke zu entrichten sind.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Titels

Art. 60a Vergütung für Medienunternehmen

1Bei der Festlegung der Vergütung nach Artikel 37a ist insbesondere der durch die Medienunternehmen bei wirtschaftlicher Verwaltung getätigte Aufwand oder der aus der Nutzung der journalistischen Veröffentlichungen erzielte Ertrag zu berücksichtigen.

2[VARIANTE 1] Ist das Zugänglichmachen das Ergebnis von Suchabfragen, so ist zusätzlich die Anzahl der Suchabfragen mit Nachrichtenbezug zu berücksichtigen.

2[VARIANTE 2] Ist das Zugänglichmachen das Ergebnis von Suchabfragen, so ist zusätzlich die Anzahl der Suchabfragen mit Nachrichtenbezug zu berücksichtigen. Nehmen die Nutzer und Nutzerinnen von Diensten Handlungen nach Artikel 37a Absatz 2 vor, so ist die Anzahl der Nutzerbeiträge mit Nachrichtenbezug zu berücksichtigen.