Vorlage
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 37a Vergütungsanspruch für das Zugänglichmachen journalistischer Ver-
öffentlichungen
1Ein Medienunternehmen das erklärt, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten, hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach Absatz 4 gewerbsmässig:
a. Teile ohne individuellen Charakter aus seinen journalistischen Veröffentlichungen so zugänglich machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; oder
b. nach Artikel 28 Absatz 2 kurze Ausschnitte zugänglich machen.
2[VARIANTE 1] Der Anspruch auf Vergütung gegenüber Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft nach Absatz 4 besteht auch dann, wenn das Zugänglichmachen das Ergebnis einer Suchabfrage ist.
2[VARIANTE 2] Der Anspruch auf Vergütung gegenüber Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft nach Absatz 4 besteht auch dann, wenn das Zugänglichmachen das Ergebnis einer Suchabfrage ist oder wenn die Nutzer und Nutzerinnen eines Dienstes:
a. Teile ohne individuellen Charakter aus journalistischen Veröffentlichungen über den Dienst so zugänglich machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben; oder
b. nach Artikel 28 Absatz 2 kurze Ausschnitte über den Dienst zugänglich machen.
3Der Anspruch auf Vergütung kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
4Eine Vergütung schulden Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die gewinnorientiert tätig sind und eine durchschnittliche jährliche Zahl von Nutzern und Nutzerinnen von mindestens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung aufweisen.
5Die Urheber- und verwandten Schutzrechte an den in einer journalistischen Veröffentlichung enthaltenen Werken und Schutzgegenständen bleiben unberührt.
Art. 37b Gegenrechtsvorbehalt
Ein Medienunternehmen ohne Sitz in der Schweiz hat einen Anspruch auf Vergütung nach Artikel 37a, wenn im Land, in dem es seinen Sitz hat, Medienunternehmen mit Sitz in der Schweiz ebenfalls einen finanziellen Anspruch für mit Artikel 37a vergleichbare Nutzungen haben.
Art. 37c Beteiligungsanspruch der Urheber und Urheberinnen
1Die Urheber und Urheberinnen der in journalistischen Veröffentlichungen enthaltenen journalistischen Werke sind am Verwertungserlös für Nutzungen nach Artikel 37a angemessen zu beteiligen.