Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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keiten festlegen. Als wichtig gelten insbesondere Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.
Der vorliegende Notenaustausch wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit gekündigt werden und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Die zu übernehmende Verordnung (EU) 2022/922 ist zudem ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt der EU, der direkt anwendbar ist und mit keiner Bestimmung des schweizerischen Rechts in Widerspruch steht. Es bedarf daher keiner Umsetzung im schweizerischen Recht, weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe. Die Verordnung (EU) 2022/922 auferlegt den Schengen-Staaten indes bedeutende Verpflichtungen. So sind sie etwa verpflichtet, im Rahmen der Evaluierungsverfahren mittels Fragebogen schriftliche Auskünfte zu erteilen (vgl. Art. 14 Abs. 3 und 4) und für die Durchführung der Besuche vor Ort unterstehen die Schengen-Staaten weitgehenden Duldungs- und Kooperationspflichten (vgl. Art. 3 Abs. 5, Art. 19). Weiter müssen sie mindestens einen Sachverständigen je Sachbereich für den Expertenpool stellen und jeweils für die Dauer eines Jahres zur Verfügung halten (vgl. Art. 17). Die Verordnung sieht zudem die Möglichkeit der Kommission vor, unangekündigte Evaluierungen oder Überprüfungsbesuche in den Schengen-Staaten durchzuführen (vgl. Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Bst. c), u.U. auch ganz ohne vorherige Benachrichtigung (vgl. Art. 19 Abs. 4). Schliesslich sieht die Verordnung eine formalisierte Überwachung der Folgemassnahmen vor. Auch wenn die an den evaluierten Staat gerichteten Empfehlungen nur insoweit rechtverbindlich sind, als sie einen Verstoss gegen geltende Verpflichtungen aus dem Schengen-Besitzstands feststellen, so ist dieser dennoch verpflichtet, innert einer bestimmten Frist einen Aktionsplan zur Beseitigung jeglicher festgestellten Mängel vorzulegen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 6). Zudem untersteht der evaluierte Schengen-Staat einer Berichterstattungspflicht bis zur vollständigen Durchführung des Aktionsplans (vgl. Art. 21 Abs. 3) und es können Überprüfungsbesuche angesetzt werden, wobei diese in gewissen Fällen sogar obligatorisch sind (vgl.; Art. 22 Abs. 9, Art. 23 Abs. 5).
Der Notenaustausch betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 enthält damit wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die innerstaatlich auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Demzufolge ist der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustausches dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen. Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).
4.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.