Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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henden Personalbestand ihre Verpflichtungen zur Bereitstellung von Sachverständigen sicherstellen können. Sobald belastbare Erfahrungswerte aus der Praxis (auch der anderen Staaten) vorliegen, wird die Situation neu zu bewerten sein.
Auf organisatorischer Ebene können die bestehenden Organisationsstrukturen zur Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen der Bundesverwaltung wie auch zwischen ihnen und den Kantonen beibehalten werden, da die Funktionsweise und der Ablauf des Mechanismus keine grundlegenden Änderungen erfahren. Allerdings ist insbesondere aufgrund des stärkeren Einbezugs der politischen Ebene im Rahmen des Schengen-Zyklus mit einem administrativen Mehraufwand insbesondere für den Bund zu rechnen. Aber auch hier liegen entsprechende Erfahrungswerte noch nicht vor.
Was schliesslich die finanziellen Auswirkungen anbelangt, so ist nach dem jetzigen Stand der Dinge davon auszugehen, dass die aufgrund der Evaluierung der Schweiz anfallenden Kosten, die vom Bund getragen werden, sich im bisherigen Rahmen bewegen werden. Zum einen bleiben die Grundsätze der Kostenverteilung für die Teilnahme von nationalen Experten an Schengen-Evaluierungen unverändert bestehen. Die Europäische Kommission übernimmt also weiterhin die Kosten für Reise und Unterkunft der Expertenteams, während der evaluierte Staat die übrigen Kosten (z.B. für Transport oder Simultanübersetzung) bestreiten muss. Zum anderen darf davon ausgegangen werden, dass die Schweiz auch inskünftig nicht primäres Ziel von (unangekündigten) Evaluierungen sein wird, weshalb sich Anzahl der Evaluierungen der Schweiz ungefähr im bisherigen Rahmen bewegen wird.
3.2 Auswirkungen in weiteren Bereichen
In den Bereichen Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt sind keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Soweit der zur Übernahme anstehende Rechtsakt rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus schweizerischer Sicht als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist. Die vorliegend zu übernehmende Verordnung (EU) 2022/922 ist rechtsverbindlich.
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)76, wonach der Bund für auswärtige Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bun-
76 SR 101