Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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Erläuternder Bericht

Abgesehen von dieser Übergangsregelung entfaltet die bisherige Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 keine Wirkung mehr für die EU-Mitgliedstaaten. Mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2022/922 per 1. Oktober 2022 wurde sie aufgehoben (Art. 32). Für die Schweiz wird die Verordnung (EU) 2022/922 allerdings erst mit der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA) in Kraft treten (siehe oben Ziff. 1.3). Bis dahin bleiben für die Schweiz die Verpflichtungen aus der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 weiterhin relevant.

Gemäss bisheriger Mehrjahresplanung wäre die nächste regelmässige Evaluierung der Schweiz für das Jahr 2023 vorgesehen gewesen. Da aber eine Evaluierung der Schweiz nach Massgabe der neuen Verordnung (EU) 2022/922 vor dem Abschluss des Verfahrens zu deren Übernahme nicht in Frage kommt, hat sich die Europäische Kommission bereit erklärt, die Evaluierung der Schweiz entsprechend auf einen späteren Termin (voraussichtlich Anfang 2025) zu verschieben. Die Europäische Kommission wird die entsprechenden Festlegungen in die neue Mehrjahresplanung aufnehmen, welche sie bis Anfangs Dezember dieses Jahres verabschieden muss. Nicht ganz ausgeschlossen ist indessen, dass die Schweiz von unangekündigten oder thematischen Evaluierungen betroffen sein könnte. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/922 für die Schweiz müssten die Evaluierungen jedoch nach Massgabe der Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 durchgeführt werden.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Bis zur definitiven Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 wird sich die Schweiz weiterhin auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1052/2013 an der Schengen-Evaluierung beteiligen. Für die Zeit danach ist nach jetzigem Kenntnisstand nicht zu erwarten, dass die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 im Vergleich zum status quo grundlegenden Änderungen für den Bund und die Kantone mit sich bringt. So können die Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone von einer Evaluierung der Schweiz betroffen sein und umgekehrt sind Bund und Kantone - je nach Sachbereich

- gleichermassen aufgerufen, Sachverständige für die Teilnahme an Evaluierungen anderer Schengen-Staaten zur Verfügung zu stellen. Welche Auswirkungen die Einrichtung des Expertenpools haben wird, lässt sich derzeit nicht verlässlich abschätzen, da die diesbezüglichen Leitlinien von der Europäischen Kommission noch nicht erarbeitet worden sind. Nach heutigem Wissensstand ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Evaluierungen ebenso wie die zeitliche Beanspruchung der Expertinnen und Experten künftig zunehmen werden75. Gleichwohl dürfte die Schweiz mit dem beste-

75 Die Sachverständigen führen ja nicht nur die Evaluierungsbesuche vor Ort durch und redigieren die Berichte, sondern unterstützen die Europäische Kommission während des gesamten Verfahrens, insbesondere auch im Follow-up. Hinzu kommt die Zeit für die Ausbildungs- und Auffrischungskurse, welche die Expertinnen und Experten durchlaufen müssen, sowie für allfällige weitere Missionen im Rahmen von erneuten und Überprüfungsbesuchen.