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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 5 Seiten

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Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

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3Das Praktikum umfasst mindestens 480 Stunden. Davon können höchstens 80 Stunden in Kleingruppen absolviert werden.

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 4

2Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:

4In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Absatz 2 Buchstaben d–g eingesetzt werden.

Art. 4a Inhalt des praktischen Teils

1Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.

2Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten.

Art. 5 Praktikum

1Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5 TSchV und für die Ausbildung nach Artikel 85 Absatz 2 TSchV zur gewerbsmässigen Haltung von Wachteln der Art Coturnix japonica können höchstens 320 Stunden an das Praktikum angerechnet werden, wenn:

a. die Tierhalterin oder der Tierhalter nachweist, dass sie oder er Tiere der entsprechenden Art bereits seit mindestens drei Jahren gehalten hat; und

b. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde bei Kontrollen keine wesentlichen Mängel festgestellt hat.

2Für die Ausbildung nach den Artikeln 85 Absatz 2, 97 Absatz 2 und 103 Buchstabe e TSchV können höchstens 320 Stunden des Praktikums im eigenen Betrieb absolviert werden.

3Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 2 TSchV müssen mindestens 320 Stunden in einem Tierheim mit einer Bewilligung nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a TSchV absolviert werden. Höchstens 80 Stunden können in einer Kleintierpraxis absolviert werden.

4Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 4 TSchV können höchstens 320 Stunden angerechnet werden, wenn:

a. die Tierhalterin oder der Tierhalter nachweist, dass sie oder er seit mindestens drei Jahren Mitglied eines Zuchtverbandes der entsprechenden Tierart ist, und in dieser Zeit mindestens fünf Würfe gezüchtet hat; und