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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 5 Seiten

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Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

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2Die Durchführung mit anderen elektronischen Mitteln darf höchstens einen Viertel des theoretischen Ausbildungsteils umfassen.

Art. 58 Durchführung der Prüfung

1Die Ausbildungsorganisationen nach Artikel 198a TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen durch.

2Die Kantone oder die von ihnen beauftragte Organisation führen die Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch.

Art. 59 Abs. 3

3Die Prüfungsaufsicht ist für die korrekte Durchführung der Prüfung gemäss Prüfungsreglement verantwortlich.

Art. 60 Abs. 1 und 2

1Die Organisatorinnen und Organisatoren ernennen Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, die für die geprüften Fächer mindestens die Anforderungen nach Artikel 203 oder 203a TSchV erfüllen.

2Für die Abnahme der Prüfung muss zusätzlich zur Prüfungsexpertin oder zum Prüfungsexperten mindestens eine weitere, unabhängige Person anwesend sein. Bei der mündlichen Prüfung muss diese die Anforderungen nach Artikel 203 oder 203a TSchV erfüllen.

Art. 62 Abs. 2

2Die durchführende Organisation entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Gliederungstitel nach Art. 67

3. Abschnitt: Rekurs

Art. 68

1Gegen eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb von 30 Tagen Rekurs eingereicht werden.

2Die Organisatorinnen und Organisatoren von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen bestimmen eine Rekursinstanz.

3Die Rekursinstanz bei nicht bestandenen Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht. Beauftragen mehrere Kantone gemeinsam eine Organisation mit der Durchführung der Prüfungen, so bestimmt diese die Rekursinstanz.