Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/65: Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung · 6 Seiten
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5. Finanzielle Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Ergänzung des Artikels 2 Absatz 1 UVV mit einer zusätzlichen Ausnahme von der obligatorischen Versicherungspflicht verursacht keine Mehrkosten für den Bund.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind aufgrund der vorliegenden Verordnungsänderung keine zu erwarten.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind nur geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen der Verordnungsänderung auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Betroffen sind allein Vereine des Breitensports, welche den für sie tätigen Sportlerinnen und Sportlern sowie Trainerinnen und Trainer ein Erwerbseinkommen von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente ausrichten. Diese können zukünftig unter den vorgenannten Umständen vom Abschluss einer Unfallversicherung absehen und werden so finanziell entlastet. Die privaten Unfallversicherer werden weniger Sportvereine zu versichern haben und demzufolge weniger Prämieneinnahmen generieren. Für Unfälle, welche sich in Sportvereinen ereignen, werden sie jedoch weiterhin zum Teil die gesetzlichen Leistungen zu erbringen haben; entweder über die BU-Versicherung des Sportvereins, wenn dieser mindestens einen Lohn über der betraglichen Freigrenze bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Trainerinnen und Trainer ausschüttet oder bei sämtlichen nicht sportlich tätigen Personen. Zudem ist die Leistungserbringung via NBU-Versicherung des Hauptarbeitgebers möglich, wozu auch die Suva gehören kann, wenn die verunfallte Person als Sportlerin, Sportler, Trainerin oder Trainer tätig war, über eine anderweitige Haupterwerbstätigkeit ausübt und im Verein einen Betrag unterhalb der Freigrenze erhält.