Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/65: Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
4. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. j UVV (neu)
Die Änderung der UVV umfasst lediglich die Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 um den neuen Buchstaben j.
Zukünftig sollen Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer, welche für Tätigkeiten in Vereinen des Breitensports ein Erwerbseinkommen von maximal zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente von aktuell 9‘560.- Franken erzielen, von der obligatorischen Versicherungspflicht ausgenommen werden. Dies nur, sofern keine Sportlerin / kein Sportler resp. keine Trainerin / kein Trainer desselben Vereins ein Einkommen über der Freigrenze erzielt.
Mit dieser Einkommens-Freigrenze kann die überwiegende Mehrheit der Vereine des Breitensports, welche „ehrenamtlich“ organisiert ist, vom Abschluss einer BU-Versicherung für ihre Mitglieder befreit werden. Um künftigen Anpassungen der Teuerung Rechnung tragen zu können, wurde nach einem bestehenden Anknüpfungspunkt gesucht, welcher mit der Minimalrente der AHV gefunden werden konnte.
Mit dieser Neuregelung werden Unfälle, welche sich im Rahmen der entschädigten Tätigkeit für einen Sportverein ereignen, zukünftig unterschiedlich behandelt:
Wer als Sportlerin / Sportler oder Trainerin / Trainer gegen Entschädigung in einem Verein, der an seine Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer ausschliesslich Einkommen unter der betraglichen Freigrenze ausrichtet, tätig ist und gleichzeitig einen Hauptarbeitgeber hat, bei welchem eine NBU-Deckung besteht, dann wird ein Unfall im Rahmen der Tätigkeit für den Sportverein als NBU klassifiziert und über die bestehende NBU-Versicherung des Hauptarbeitgebers abgerechnet – dies obwohl es sich de facto um einen BU des Sportvereins handelt, da dieser einen Lohn ausrichtet und ihm die Stellung eines Arbeitgebers zukommt. Damit wird ein eigentlicher BU ausnahmsweise als NBU behandelt, was im Interesse an einer pragmatischen Lösung hinzunehmen ist.
Bei Personen, welche als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Verein tätig sind und aufgrund der Einkommenshöhe keine BU-Deckung beim Sportverein haben sowie über keine anderweitige NBU-Deckung einer Haupterwerbstätigkeit verfügen, ist bei einem Unfall die Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) leistungspflichtig.
Die UVG-Unterstellung betrifft ausschliesslich Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer, welche für einen Verein tätig sind, bei dem mindestens eine Sportlerin / ein Sportler resp. eine Trainerin / ein Trainer ein Einkommen über der Freigrenze erzielt sowie sämtliche Personen, welche eine andere Tätigkeit für den Sportverein ausüben. Bei diesen letztgenannten ist die Höhe des erzielten Einkommens im Breitensportverein unerheblich, die UVG-Unterstellung ist obligatorisch. Bei Personen, welche sowohl als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer tätig sind und zugleich weitere Funktionen wahrnehmen, wie bspw. jemand, der Trainings leitet und gleichzeitig die Administration erledigt, ist eine UVG-Unterstellung für den administrativen Teil ebenfalls zwingend.