Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/65: Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung · 6 Seiten

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1. Ausgangslage

Nach Artikel 1a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) müssen sämtliche in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfälle versichert werden. Somit müssen sämtliche Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer gegen Berufsunfälle (BU) und – falls die beschäftigte Person mindestens acht Stunden pro Woche dort arbeitet (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202])

– auch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichern. Bei der Versicherungspflicht sind Eigenschaften wie das Alter der versicherten Person, die Art der Tätigkeit oder auch der Vergütung nicht relevant. Der Abschluss einer Unfallversicherung ist zwingend. Dabei ist es möglich, dass eine Person über mehrere Arbeitgeber verfügt, welche eine BU-Versicherung und, falls die acht wöchentlichen Arbeitsstunden jeweils geleistet werden, auch eine NBU-Versicherung abzuschliessen haben.

Bis vor wenigen Jahren war es üblich, dass Unfälle, welche sich bei der Betätigung in einem Verein des Breitensports ereigneten, als NBU qualifiziert wurden und der Unfallversicherer der Haupterwerbstätigkeit ohne nähere Prüfung die entsprechenden Leistungen dafür ausgerichtet hat. Dem Umstand, dass auch Vereine des Breitensports als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sind, wenn sie ihre Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer oder Funktionärinnen und Funktionäre entschädigen (z.B. mit Lohn, Punkteprämien, Trainingsentschädigungen etc.), wurde lange Zeit keine Beachtung geschenkt.

Das diesbezügliche Bewusstsein der Sportvereine hat sich zwischenzeitlich gewandelt und mittlerweile ist bekannt, dass auch für bloss bescheiden entlohnte Nebenerwerbstätigkeiten von Sportlerinnen und Sportlern, Trainerinnen und Trainern oder Funktionärinnen und Funktionären in einem Sportverein eine UVG-Versicherung abgeschlossen werden muss. Die privaten Unfallversicherer prüfen bei der Meldung eines Sportunfalles denn auch vermehrt, ob sich der Unfall im Rahmen einer durch den Sportverein entschädigten Tätigkeit zugetragen hat und hierfür eine BU-Versicherung abgeschlossen worden ist, oder ob der Unfall ein NBU zu Lasten eines Hauptarbeitgebers darstellt. Fehlt die erforderliche UVG-Versicherung des Sportvereins und handelt es sich um keinen NBU, welcher über die Unfallversicherung eines Hauptarbeitgebers abgewickelt werden kann, hat die Ersatzkasse die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Art. 73 Abs. 1 UVG).

2. Problematik beim Abschluss einer Unfallversicherung in der Praxis

Bei ihren Bemühungen um den Abschluss einer Unfallversicherung stossen die Sportvereine regelmässig auf folgende Probleme: UVG-Leistungen umfassen die Kosten der Heilbehandlung (Art. 10 ff. UVG) sowie die Kosten für Geldleistungen (Art. 15 ff. UVG). Geldleistungen werden bis zum UVG-Maximum von aktuell 148'200.- Franken ausgerichtet und sind grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV). Bei mehreren Erwerbstätigkeiten ist gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 UVV bei der Ausrichtung des Taggeldes auf die Summe aller erzielten Einkommen abzustellen. Da Sportunfälle regelmässig hohe Sach- und Geldleistungen nach sich ziehen und mit stationären Spitalaufenthalten sowie längeren Arbeitsausfällen der versicherten Person verbunden sein können, muss der Unfallversicherer des Sportvereins nicht nur für die Heilungskosten sowie für das beim Sportverein erzielte, meist geringe Einkommen, sondern für den gesamten Verdienst der versicherten Person aufkommen, auch für das bei anderen Arbeitgebern erzielte