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Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 5 Seiten

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Juni 201516 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Art. 11 Abs. 1 Bst. e, Abs. 1bis und Abs. 2

1 Das BASPO kann die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

e. Aufgehoben

1bis

Das BASPO übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle für den Vollzug der Erwerbsersatzordnung die Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–c.

2Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200817 über militärische und andere Informationssysteme im VBS

Art. 15 Abs. 3

3Aufgehoben

bis

Art. 16 Abs. 1 Bst. h und Abs. 1

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:

h. Aufgehoben

1bis Sie übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung notwendigen Daten des PISA.

16 SR 415.1

17 SR 510.91; BBl 2022 1565