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Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 5 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 201516 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
Art. 11 Abs. 1 Bst. e, Abs. 1bis und Abs. 2
1 Das BASPO kann die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
e. Aufgehoben
1bis
Das BASPO übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle für den Vollzug der Erwerbsersatzordnung die Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–c.
2Aufgehoben
2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200817 über militärische und andere Informationssysteme im VBS
Art. 15 Abs. 3
3Aufgehoben
bis
Art. 16 Abs. 1 Bst. h und Abs. 1
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:
h. Aufgehoben
1bis Sie übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung notwendigen Daten des PISA.
16 SR 415.1
17 SR 510.91; BBl 2022 1565