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Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 5 Seiten
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3. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199518
Art. 80 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 2bis (neu)
2 An das Informationssystem können online angeschlossen werden:
2bis Die Vollzugsstelle übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung notwendigen Daten aus dem Informationssystem.
4. Familienzulagengesetz vom 24. März 200619
Art. 21a Bst. e
Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um:
e. die zuständigen Stellen von Bund und Kantonen bei der Ausübung von Leistungsansprüchen zu informieren, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
Art. 21c Sachüberschrift
Betrifft nur den französischen Text.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3b. Kapitels
bis
Art. 21e Zugriff der Kantone auf die Daten für die Durchführung der
individuellen Prämienverbilligung
1 Die zuständigen kantonalen Stellen können für die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199420 über die Krankenversicherung auf die dafür erforderlichen Daten des Familienzulagenregisters zugreifen.
2 Sie melden sich für den Zugriff auf das Register beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an.
3 Die Kosten für den Zugriff auf die Daten werden von den Kantonen getragen.
Art. 21i Abs. 1
1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BSV einzureichen.
18 SR 824.0
19 SR 836.2
20 SR 832.10