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Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 5 Seiten

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b. durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG;

Art. 21 Abs. 1 und 3

1 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung und:

a. für die Dienste in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst: unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten;

b. für den Zivildienst: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst;

c. für den Zivilschutz: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen;

d. für die Kaderbildung von «Jugend und Sport»: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sport;

e. für die Jungschützenleiterkurse: unter Mitwirkung der Gruppe Verteidigung.

3 In Abweichung von Artikel 78 ATSG ist die Haftung wie folgt geregelt:

a. Die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten untersteht dem Militärgesetz vom 3. Februar 19956.

b. Die Haftung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz, des Bundesamtes für Zivildienst, des Bundesamtes für Sport sowie der Gruppe Verteidigung untersteht dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19587.

c. Die Haftung der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen untersteht dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20198.

bis

Art. 21 Informationssystem

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem, über das Dienstleistende ihren Entschädigungsanspruch geltend machen können.

2 Die Personendaten, die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung erforderlich sind, werden im Informationssystem bearbeitet. Sie werden von der dienstleistenden Person zur Verfügung gestellt oder aus einem der folgenden Register übernommen:

a. aus dem Personenstandsregister nach Artikel 39 des schweizerischen Zivilgesetzbuches9;

b. aus dem nationalen Informationssystem für Sport nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts (Art. 8–12) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 201510 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport;

6 SR 510.10

7 SR 170.32

8 SR 520.1

9 SR 210

10 SR 415.1