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Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 3 Seiten
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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 85 Abs. 1 Bst. g und 3 Bst. e
1Das SECO führt im Rahmen seiner Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem für:
g. die Umsetzung und den Vollzug im Zusammenhang mit der Pflicht des Arbeitgebers zum sorgfältigen Umgang nach Artikel 24a der Verordnung 3 vom 18. August 19932 zum Arbeitsgesetz mit Stoffen und Zubereitungen nach Artikel 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20003 (Chemikalien).
3Das System kann ausserdem enthalten:
e. im Zusammenhang mit Chemikalien:
1. Listen der in einem Betrieb gelagerten und verwendeten Chemikalien und der damit ausgeführten Tätigkeiten (Chemikalien- und Tätigkeitenliste) sowie die Namen der mit diesen Tätigkeiten betreuten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
2. Informationen zu den Vorgaben für den Umgang mit den im Betrieb verwendeten Chemikalien, zu den von ihnen ausgehenden Gefährdungen und Risiken sowie zu Expositionen gegenüber diesen Chemikalien, zu den zu treffenden und getroffenen Schutzmassnahmen, insbesondere betreffend meldepflichtige Chemikalien nach Artikel 48 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20154 und über Beschränkungen und Verbote im Umgang mit
1 SR 822.111
2 SR 822.113
3 SR 813.1
4 SR 813.11
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