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Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Stoffen und Zubereitungen nach dem Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20055;

3. die folgenden nicht vertraulichen Daten aus dem Register über Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 27 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000, welche automatisiert abgerufen werden können:

 Daten nach Artikel 73 Absatz 5 der Chemikalienverordnung;

 Daten nach Artikel 34 Absatz 1 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20056 und

 Daten nach Artikel 52 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20107.

II

Die Verordnung 3 vom 18. August 19938 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 24a

3a. Abschnitt: Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien

Art. 24a

1Der Arbeitgeber hat für den sorgfältigen Umgang mit Stoffen und Zubereitungen nach Artikel 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20009 (Chemikalien) in seinem Betrieb zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck eine Liste der im Betrieb gelagerten und verwendeten Chemikalien und der damit ausgeführten Tätigkeiten (Chemikalien- und Tätigkeitenliste) zu führen.

2Gestützt auf die Chemikalien- und Tätigkeitenliste hat er im Rahmen seiner Pflichten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zu prüfen, welche Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer zu treffen sind. Dazu zieht er, wenn angezeigt, eine fachlich kompetente Person nach den Grundsätzen der Verordnung vom 25. November 199610 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit bei. Zu prüfen ist insbesondere:

a. ob Chemikalien, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer besonders gefährden, substituiert werden können;

b. in wieweit von den gelagerten und verwendeten Chemikalien Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer ausgehen;

5 SR 814.81

6 SR 813.12

7 SR 916.161

8 SR 822.113

9 SR 813.1

10 SR 822.116