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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 7 Seiten

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Freisetzungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Einfuhr von Organismen die Pflichten nach Artikel 15 Absätze 2 und 2biseingehalten werden.

2Bei Verdacht auf eine Widerhandlung informiert es das BAFU über die Lieferung, den Absender, den Transporteur und den Empfänger.

Art. 59 Änderung der Listen der Anhänge 2.1 und 2.2

Das UVEK passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen der Anhänge 2.1 und 2.2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität gebietsfremder Organismen gelangt.

II

1Der bisherige Anhang 2 wird zu Anhang 2.1 und wird gemäss Beilage geändert.

2Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2.2 gemäss Beilage.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt am [1. September 2024] in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr