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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 7 Seiten
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Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)
Änderungen vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Freisetzungsverordnung vom 10. September 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2bisund 3
2Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2.1 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. …
2bisInvasive gebietsfremde Organismen nach Anhang 2.2 dürfen nicht für den direkten Umgang in der Umwelt in Verkehr gebracht werden.
3Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2.1 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.
Art. 48 Abs. 2 Bst. cbis
2Sie kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAFU insbesondere, ob:
cbis. das Inverkehrbringen bestimmter Organismen nicht verboten ist;
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 48a Vollzug durch die Zollstellen bei verbotenen invasiven
gebietsfremden Organismen
1Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit führt in Absprache mit dem BAFU jeweils zeitlich befristet physische Kontrollen durch zur Überwachung, ob bei der
1 SR 814.911
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