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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die CO -Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
2
Art. 5b Abs. 33 Die wissenschaftliche Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das BAFU entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung.
Art. 6 Abs. 5
5Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.
Art. 9 Abs. 3bis
3bisSie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.
Art. 11a Validierungs- und Verifizierungsstellen
1Das BAFU lässt eine Validierungs- und Verifizierungsstelle auf Gesuch hin zu, wenn sie:
a. über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Validierung oder Verifizierung von Kompensationsprojekten verfügt;
b. über Prozesse zur Qualitätssicherung verfügt; und
SR ..........
1 SR 641.711
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