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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten

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Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die CO -Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:

2

Art. 5b Abs. 33 Die wissenschaftliche Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das BAFU entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung.

Art. 6 Abs. 5

5Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.

Art. 9 Abs. 3bis

3bisSie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.

Art. 11a Validierungs- und Verifizierungsstellen

1Das BAFU lässt eine Validierungs- und Verifizierungsstelle auf Gesuch hin zu, wenn sie:

a. über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Validierung oder Verifizierung von Kompensationsprojekten verfügt;

b. über Prozesse zur Qualitätssicherung verfügt; und

SR ..........

1 SR 641.711

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