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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 2 Seiten

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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Dezember 19991 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird wie folgt geändert:

Art. 11a Zusätzliche Meldepflicht für Sendeanlagen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse

1Der Inhaber einer Sendeanlage für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse meldet dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM):

a. die vom BAKOM in Absprache mit den Vollzugsbehörden bezeichneten Daten aus einem neuen oder aktualisierten Standortdatenblatt in der Fassung, in der dieses von der Vollzugsbehörde genehmigt wurde: bis 14 Tage nach Abschluss des massgebenden Verfahrens, spätestens jedoch bis zur Inbetriebnahme;

b. das Datum, an dem die Anlage basierend auf dem neuen oder aktualisierten Standortdatenblatt in Betrieb genommen wird: bis zur Inbetriebnahme;

c. die aktuellen Betriebsdaten: mindestens alle 14 Tage.

2Bei Anlagen, die Sendeantennen mehrerer Betreiberinnen umfassen, werden die Daten nach Absatz 1 Buchstabe c von den jeweiligen Betreiberinnen gemeldet.

3Das BAKOM erfasst die Daten nach Absatz 1 in einem Informationssystem. Es gewährt den mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden und den meldepflichtigen Personen Zugang zum Informationssystem.

4Das BAKOM und die weiteren Zugangsberechtigten können die im Informationssystem enthaltenen Daten abrufen und bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten erforderlich ist.

SR ..........

1 SR 814.710

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