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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 71d Abs. 2 Bst. b
Aufgehoben
Art. 71e Abs. 2 und 3
2Er wird ausgerichtet, wenn eine Bilanzierung anhand der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 ergibt, dass die Zufuhr an Stickstoff gesamtbetrieblich 90 Prozent des Bedarfs der Kulturen nicht übersteigt.
3Er wird zudem Betrieben ausgerichtet, die die Grenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9 oder nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9d nicht überschreiten.
Art. 73 Bst. c und d
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
c. Tierkategorien der Ziegengattung:
1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt,
2. männliche Tiere, über 365 Tage alt;
d. Tierkategorien der Schafgattung:
1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt,
2. männliche Tiere, über 365 Tage alt;
Art. 115g Abs. 2
2Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b und c werden die Direktzahlungen für die Jahre 2023 und 2024 nicht gekürzt.
Art. 115h Übergangsbestimmung zur Änderung vom ….
Für Bäume, die vor dem Beitragsjahr 2024 angemeldet wurden, gilt Anhang 4 Ziffer 12.2.5a nicht.
II
1Die Anhänge 1, 2, 4, 6, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
2Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4a gemäss Beilage.
III
1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
2Anhang 8 Ziffer 2.9.4 Buchstabe e tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates