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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Art. 47a Zusatzbeitrag für die Milchproduktion
Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag für die Milchproduktion ausgerichtet.
Art. 47b Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher
Herdenschutzmassnahmen
1Für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird zum Beitrag nach Artikel 47 ein Zusatzbeitrag für Tiere ausgerichtet, die auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gehalten werden, die zumutbar schützbar sind. Als zumutbar schützbar gelten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe, bei denen der Kanton gestützt auf Artikel 10quinquiesder Jagdverordnung vom 29. Februar 19885 das Ergreifen von Schutzmassnahmen als zumutbar erachtet.
2Der Zusatzbeitrag wird für folgende Kategorien ausgerichtet:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder in Umtriebsweide;
b. Milchschafe;
c. Ziegen;
d. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 Tage alt.
3Der Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn:
a. Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquiesder Jagdverordnung umgesetzt werden;
b. ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept eingehalten wird; und
c. alle Tiere einer Tierkategorie nach Absatz 2 nach dem Herdenschutzkonzept geschützt werden.
4Das Herdenschutzkonzept muss aufzeigen, mit welchen betrieblichen und technischen Massnahmen und Vorkehrungen eine oder mehrere Tierkategorien während der Sömmerungszeit vor Grossraubtieren geschützt werden können. Es muss vom Kanton bewilligt werden. Der Kanton überprüft die Einhaltung des Konzepts.
Art. 49 Sachüberschrift und Abs. 3
Festsetzung der Beiträge
3Die Zusatzbeiträge nach den Artikeln 47a und 47b werden für die effektive Bestossung in NST festgelegt.