Vorlage
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1. einjährige Nützlingsstreifen: jährlich neu,
2. mehrjährige Nützlingsstreifen: jedes fünfte Jahr neu;
b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: jedes fünfte Jahr neu.
7bisDer Kanton kann eine Verlängerung des mehrjährigen Nützlingsstreifens bewilligen, wenn der Standort geeignet ist.
8Die Nützlingsstreifen müssen bedecken:
13Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Standjahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
Art. 71c Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
1Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird pro Hektare ausgerichtet für:
a. folgende Hauptkulturen auf offener Ackerfläche:
1. einjähriges Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland-Konservengemüse, einjährige Beeren sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen;
2. übrige Hauptkulturen auf offener Ackerfläche;
b. Reben.
2Der Beitrag für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche wird ausgerichtet:
a. bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1: wenn gesamtbetrieblich immer mindestens 70 Prozent der entsprechenden Fläche mit einer Kultur oder einer Zwischenkultur bedeckt sind;
b. bei den übrigen Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche, wenn auf 80 Prozent der Flächen, auf denen die Hauptkultur vor dem 1. Oktober geerntet wird:
1. nach deren Ernte innerhalb von sieben Wochen eine weitere Kultur, eine Winterkultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angelegt wird, wobei Untersaaten als Kulturen zählen, und
2. wenn bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf diesen Flächen keine Bodenbearbeitung erfolgt, wobei Flächen auf denen noch eine Winterkultur angelegt wird, ausgenommen sind.
3Der Beitrag für Reben wird ausgerichtet, wenn gesamtbetrieblich immer mindestens 70 Prozent der Rebfläche begrünt sind.