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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 57 Abs. 4
4Für Biodiversitätsförderflächen nach den Absätzen 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bisBuchstabe b können die Kantone die Verpflichtungsdauern für Beiträge der Qualitätsstufen I und II sowie für den Vernetzungsbeitrag nach Artikel 61 auf derselben Fläche aufeinander abstimmen.
Art. 58 Abs. 7, 8 und 10
7Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4–8.
8Aufgehoben
10Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.
Art. 58a Besondere Bestimmungen für Saatmischungen
1Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k dürfen nur die für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.
2Das BLW nimmt Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung. Das BLW hört vorgängig das BAFU an.
3Die Zusammensetzung der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht.6
4Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.
5Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–e, g und o sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatmischungen vorzuziehen.
Art. 59 Abs. 1bis–4
1bis
Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung
6 Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Biodiversitätsbeiträge.