Vorlage
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 130Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»
b. Leistungsprüfungen:
2. Milchproben:
– je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken
– je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4, ATM4, 3.50 Franken ATM4/7d oder AZ4
– je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken
6Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 5
2Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:
b. Leistungsprüfungen:
1. Milchproben:
– je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6.00 Franken
– je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4, 4.50 Franken ATM4 oder ATM4/7d
– je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken
5Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die Ausrichtung erfolgt jährlich.
Art. 21 Abs. 4
4Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird ausgerichtet für Königinnen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben, und für Vatervölker auf A‑Belegstationen. Erfolgt die Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse, so muss diese nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.
Art. 22 Abs. 3
3Für die Beiträge nach den Artikeln 15–21 melden die anerkannten Zuchtorganisationen dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl an Herdebuchtieren und an Leistungsprüfungen sowie die Anzahl an identifizierten und im Herdebuch eingetragenen Fohlen. Die Meldung muss auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen. Das BLW veröffentlicht die gemeldeten Zahlen.
Gliederungstitel vor Art. 23