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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 23 Beitragsarten und Veröffentlichung
1Es werden die folgenden Beiträge ausgerichtet:
a. Finanzhilfen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von:
1. Schweizer Rassen,
2. Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird;
b. Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken für die Erhaltung von Schweizer Rassen durch Personen nach Artikel 23bbisAbsatz 2;
c. Finanzhilfen für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Honigbienen, deren Status kritisch oder gefährdet ist.
2Das BLW veröffentlicht pro ausgerichteten Beitrag den Namen der Empfängerin oder des Empfängers und die Höhe des Beitrags. Bei Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe c veröffentlicht es den Namen der Zuchtorganisation und den ihr ausgerichteten Gesamtbeitrag.
Gliederungstitel vor Art. 23b
2. Abschnitt: Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für den Betrieb nationaler Genbanken
Art. 23b Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4
Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken
1Für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und den Betrieb von nationalen Genbanken werden insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
3Die Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte werden an die anerkannten Zuchtorganisationen und die anerkannten Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ausgerichtet. An anerkannte Organisationen werden höchstens 150 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
4Die Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte belaufen sich auf höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.
Art. 23bbisBetrieb nationaler Genbanken
1Das BLW betreibt zur Erhaltung von Schweizer Rassen nationale Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).
2Es kann den Betrieb der nationalen Genbanken übertragen an:
a. Besamungsstationen.