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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»

b. anerkannte Zuchtorganisationen, wenn sie die Genbanken durch Besamungsstationen betreiben lassen.

3Wer eine Genbank betreiben will, muss sicherstellen, dass beim Anlegen der Genbank eine grosse genetische Diversität berücksichtigt wird.

4Das BLW schliesst mit den Personen nach Absatz 2 einen Vertrag ab. Im Vertrag wird insbesondere der Umfang des zu lagernden Kryomaterials vereinbart.

5Die Betreiberin einer Genbank hat die folgenden Pflichten:

a. Sie oder er muss dem BLW die nötigen Informations- und Einsichtsrechte gewähren.

b. Sie oder er muss sicherstellen, dass in der vom BLW zur Verfügung gestellten Dokumentationssoftware die folgenden Angaben und Dokumente erfasst sind:

1. Kontaktdaten von mindestens einer Ansprechperson,

2. die für die vollständige Identifikation der Tiere erforderlichen Angaben, einschliesslich der Angaben betreffend ihre Abstammung,

3. Art und Umfang des Kryomaterials,

4. die Herstellungsprotokolle,

5. die Lagerorte und -verteilung.

Art. 23bterNutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial

1Das in einer nationalen Genbank gelagerte Kryomaterial darf in der Regel nicht genutzt werden.

2Das BLW kann die Nutzung in folgenden Fällen und zum Zweck der Erhaltung einer Schweizer Rasse auf Gesuch der anerkannten Zuchtorganisation hin bewilligen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Nutzung in der Regel ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank vorhanden bleibt:

a. wenn wissenschaftlich-genetische Untersuchungen durchgeführt werden;

b. wenn der grösste Teil der genetischen Diversität einer Schweizer Rasse verloren geht;

3Das Gesuch muss das Programm über die Nutzung des Kryomaterials enthalten.

4Heisst das BLW das Gesuch gut, so schliesst es mit der gesuchstellenden Person einen Vertrag ab. Im Vertrag werden insbesondere Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials vereinbart.

5Die Besamungsstation, die die betreffende Genbank betreibt, muss das Kryomaterial unentgeltlich zur Verfügung stellen.

3. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen, deren Status kritisch oder gefährdet ist